Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 72 — Musterung und führte die Aufzeichnungen über die wichtigen Vorfälle im Regimente im Frieden, wie im Kriege (Regiments-Geschichte). Wie bereits erwähnt, übergieng der Dienst desselben im Anfänge des 18. Jahrhunderts an den Auditor. Der Proviantmeister leitete die Verpflegung des Regiments ein, wozu ihm die Compagnien die betreffenden Eingaben einsenden und die Fouriere zur Verfügung stellen mussten. Er war eventuell zur Stellvertretung des Quartiermeisters bestimmt, musste daher mit dessen Obliegenheiten vertraut sein. Bezüglich der Verrechnung der Fassungen war er an den Genannten, bezüglich deren Bewilligung an das Proviant-Amt (Kriegs-Commissariat) gewiesen. Er stand im Range und den Gebühren eines Unterofflciers und war auch wie ein solcher gekleidet. Von etwa 1722 an war diese Charge im Frieden nicht mehr systemisiert und wurde der Dienst derselben an den Quartiermeister üb ertragen. Von 1769 an1) wurden im Kriege hiezu geeignete Officiere aus dem Stande des 3. Bataillons bestimmt, welche alljährlich zu wechseln waren. Durch das Organisations-Statut vom Jahre 1857 wurde für den Kriegsfall bei jedem Regimente ein eigener Subaltern-Officier als „Proviant-Officier” normiert; seit 1869 auch im Frieden. Derselbe versieht nach den gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich der Mannschaft des Stabes die Dienste eines Compagnie-Commandanten und führt auch die ökonomisch-administrativen Geschäfte i’ücksichtlich der beim Stabe eingetheilten Officiere. Er ist Mitglied der Verwaltungs-Commission und besorgt alle Passungen an Naturalien, Service, Monturen u. s. w., deren Vertheilung, sowie etwaigen Austausch. Er verwaltet das Regiments-Magazin und überwacht die Disciplinar- Arreste seines Truppenkörpers. Im Kriege hat er nebst der Fassung, auch für die eventuelle Beschaffung aller Verpflegs- und Lager-Bedürfnisse zu sorgen und die Schlachtung durch die Fleischhauer ausführen zu lassen. Der Proviant-Officier ist Commandant des Trains seines Truppenkörpers* 2 3) und hat denselben, wenn vereint, persönlich zu führen; endlich sorgt er für die Aufnahme von Marketendern und überwacht deren Betrieb. Der Wachtmeister-Lieutenant, (Adjutant). Diese Charge kommt zum ersten Male in einer Verpflegs-Ordonnanz vom Jahre 1648 vor. Derselbe besorgte die Dienste eines Regiments-Adjutanten, verfasste die Totale der Rottenzettel und Stand- und Dienst-Tabellen, gab die Regiments-Befehle aus, commandierte den Dienst, hatte den Regiments-Commandanten in der Schlacht, sowie beim Exercieren zu unterstützen und war in erster Linie dem Obristwachtmeister zugewiesen8). Er war beritten, hatte den Rang als ältester Feldwebel, w~ar sonst wie die Officiere gekleidet, stand jedoch bis 1752 „unter dem Stocke”. Vom Jahre 17694) wurde diese Charge officiell „Regiments-Adjutant” benannt. 1803 erhielten dieselben den Fähnrichs-Rang und hatten nach dem Reglement von 1807 nur in feindlichen Gelegenheiten zu ihrer persönlichen Vertheidigung den Degen zu ziehen. J) Lacy’sches Reglement. 2) Nach den organischen Bestimmungen vom Jahre 1890 besteht der Train eines Regiments ä 4 Feld-Bataillone aus: 16 Compagnie-Munitionswagen (M. 1883). auf denen der Vorrath an Kleingewelir-Munition nachgefiihrt wird; 8 Fleischwagen (Rüstwagen M. 1888) zur Fortbringung des Fleisches, der Scliliichtereigeräthe, der Officiers-Feldküchen u. s. vv.; 10 Bagagewagen (Deckelwagen M. 1867/80) für den Transport aller feldmässigen Bagagen, der Feldschmieden. Werkzeuge u. s. w.; 12 Proviantwagen (Rüstwagen M. 1867/80), auf welchen ein zweitägiger Verpflegs-Vorrath nachgeführt wird, dann der Verpflegszuschub; endlich 2 Marketenderwagen. Sämmtliche Wagen sind zweispännig. 3) Daher auch der Name Wachtmeister-Lieutenant. A) Lacy’sches Reglement.