Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

93 ­Einjahrig-Freiwillige, welche zum Reserve-Officier geprüft sind, sich aber entschliessen, activ weiter zu dienen und die Ernennung zum Berufs- Officier anstreben, müssen sich einer Ergänzungs-Prüfung unterziehen. In der Infanterie ist die Zahl der sowohl auf eigene, als auf Staats­kosten dienenden Einjahrig-Freiwilligen eine unbeschränkte. Die Ausbildung der Einjahrig-Freiwilligen zerfallt in drei Perioden: 1. Die erste militärische (Recruten-)Ausbildung vom 1. October bis Ende November; 2. Die "weitere militärische Ausbildung bis Ende März; 3. Die practische Dienstleistung bei der Truppe (Unter-Abtheilung). Eine Charge kann dem Einjahrig-Freiwilligen während der Präsenz- Dienstzeit nur als Titel verliehen werden; bekleidet er keine solche, so ist er zu den gewöhnlichen Kasern-(Lager)-Arbeiten nur als Aufsichts-Organ zu ver­wenden, eventuell, wenn er ein zweites Jahr präsent dient, von denselben zu entheben.

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