Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 91 — Der Cadet erlangt durch die Prüfung die Aussicht auf Beförderung zum Officier und muss daher trachten, sich alle practischen Kenntnisse zu erwerben, welche ihn befähigen, der schwierigen und verantwortungsvollen Stellung eines Officiers ganz zu entsprechen; in moralischer Richtung muss er sich seines ehrenvollen Berufes würdig erweisen. Er kann alle Chargen bekleiden, jene des Zugsführers nur als Titular- Charge, wird auch nie zum Dienst eines solchen verwendet. Cadetteu ohne Chargengrad (direct nach abgelegter Prüfung aus dem Civilstande eingetretene) werden zu den gewöhnlichen Kasern- und Lager- Arbeiten nur als Commandanten (Aufsichts-Organe) bestimmt. Ein Cadet (Officiers-Stellvertreter ausgenommen) wird vom Regiments- Commando zum Tragen der Fahne bestimmt. Behufs ihrer practischeu Ausbildung können Cadetten in die Regiments- Adjutantur commandiert werden, sind in der Compagnie im Rechnungsgeschäfte aushilfsweise zu verwenden und werden allen instructiven Beschäftigungen der Officiere beigezogen. Dar Cadet-Officiers-Stellvertreter wird in der Compagnie zu allen jenen Diensten verwendet, welche nicht ausschliesslich durch Officiere versehen werden müssen; so kann er nicht als Beisitzer eines Kriegs- oder Standrechtes fungieren, nicht Mitglied des Ehrenrathes sein, auf keine Oi'ficiers- Wache aufziehen, endlich nicht als Adjutant, Ordonnanz- oder Kasern-In- spections-Of'ficier commandiert werden; auch sind demselben keine ökonomischadministrativen Geschäfte zu übergehen, mit welchen eine Haft- oder Ersatzpflicht verbunden ist* 1). Endlich muss hier noch der sogenannten Truppen-Eleven Erwähnung geschehen, da selbe auch zur Heranbildung von Cadetten dienten. 1869 bei Creierung der Cadetten-Schulen wurde gestattet, junge Leute, welche die Ausbildung zum Cadetten anstrebten, schon mit dem erreichten 11. Lebensjahre hei den Compagnien auf den vorgeschriebenen Feuergewehrstand aufzunehmen und selbe als Frequentanten in eine Cadecten-Schule einzureihen Diese Messen „Truppen-Eleven” und wurden nach dem zurückgelegten 16. Lebensjahre sofort assentiert. Gegenwärtig werden überhaupt keine solchen mehr aufgenommen. D. Die Institution der Einjährig-Freiwilligen. Dieselbe wurde mit Einführung der allgemeinen 'Wehrpflicht 1868 in das Leben gerufen. Inländern, welche eine bestimmte wissenschaftliche Bildung nachweisen können, wird im Frieden die Begünstigung eines nur einjährigen Präsenz- Dienstes zuerkannt. Diesefiihren die Bezeichnung „Einjährig-Freiwillige” 2) und können den Präsenz-Dienst entweder bei der Truppe (im Soldatenstande), oder als Mediciner, Pharmaceuten und Veterinäre ableisten, oder sich bei einer Heeres-Anstalt iür die Erlangung einer Militär-Beamten-Charge in der Reserve vorbereiten. Corporale (-Führer oder -Feldwebel) ausgemustert, die vorzüglicheren vom Heiclis-Kriegs- Ministerium zu Officiers-Stellvertretern directe ernannt (ausnahmsweise auch ganz vorzügliche zu Lieutenants). Seit 1889/90 zählen diese Schulen zu den Militär-Bildungs-Anstalten und findet die Assentierung der Frequentanten, jetzt „Zöglinge” genannt, erst bei der Ausmusterung statt; bereits Assentierte werden seit l891'9:á überhaupt nicht mehr aufgenommen. Die Cadetten-Charge kann auch ohne Frequentierung einer Cadetten-Schule, nach mit gutem Erfolg bei einem Infanterie-Truppen-Divisions-Commando abgelegter Prüfung erlangt werden. 1) Die Cadetten sind wie die übrige Mannschaft adjustiert, nur tragen selbe am Hockkragen ein goldenes Distinctions-Börtchen (wenn Feldwebel auch das seidene). Die Cadet-Officiers-Stellvertreter haben ausserdem einen silberplattierten Stern; sie sind mit dem Infanterie-Officiers-Säbel bewaffnet und tragen als Dienstes-Abzeichen einen schwarz-ledernen Leibgürtel (früher hiezu auch eine Tasche). ff Seit 1889 (neues Wehrgesetz) ist für die Erlangung dieser Begünstigung der freiwillige Eintritt nicht unbedingt erforderlich. Es werden auch jene im Wege der ,,Stellung” Assentierten derselben theilliaftig. welche die vorgescliriebenen Bedingungen erfüllen und ihr Hecht hei der Hauptstellung geltend machen.