Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 87 — Die Fourierschützen (Privatdiener, Officiersdiener). In den Landsknechtzeiten hatte jeder höhere Befehlshaber zu seinem persönlichen Schutze und zur Bedienung eine Anzahl „Trabanten”, auch „Leibschützen” genannt, für welche ihm auch bis zu einer gewissen Zahl die Vergütung gewährt wurde (so z. B. dem Obristen zwölf, dem Hauptmann sechs solche). Als mit der allgemeinen Einführung der Feuerwaffen die höheren Befehlshaber keines persönlichen Schutzes mehr bedurften, behielten sie doch eine Anzahl solcher Leute bei, welchen nunmehr, mit Rücksicht auf ihre Ver­wendung, die sie oft mit dem Fourier in Contact brachte, „Fourierschützen” genannt wurden. Deren Zahl war unter Prinz Eugen für jeden Compagnie-Commandanten ("alsó auch sämmtliche Stabs-Officiere) mit vier systemisiert, wurde 1726 auf zwei, 1767 auf einen herabgesetzt. Sie wurden zu verschiedenen Verschickungen, Aufwartungen u. s. w. gebraucht, insbesondere aber dem Fourier beigegeben, um ihm bei der Regulierung der Quartiere für die Compagnie, besonders der Wahl derselben liir den Hauptmann und die Officiere an die Hand zu gehen. Bis 1726 wurden die Fourierschützen auch als Nachwuchs (Novizen) für die Unterofficiere betrachtet. 1771 wurde bewilligt, dass jeder Officier und Fahnen-Cadet in Friedens­zeiten einen Gemeinen des Regiments als „Privatdiener” verwenden könne. Diese erhielten vom Aerar hlos das Brod, die Löhnung musste der Officier aus Eigenem bestreiten; sie waren nur von Regiments-Diensten (Wachen) befreit, mussten im Exercieren fort geübt werden und bei Musterungen und Paraden vollkommen gerüstet ausrücken. 1779 wurde den Auditoren, Rechnungsführern und Adjutanten die gleiche Begünstigung zu theil. 1801 wurde allen Stabs-Officieren und Compagnie-Commandanten (also nunmehr auch allen Capitain-Lieutenants) ein „Fourierschütz” bewilligt, allen anderen Officieren, sowie auch den Regiments-Caplänen, Regiments-Aerzten (Auditoren u. s. w. wie oben) „Privatdiener”-mit der Löhnung und Montur des gemeinen Mannes, jedoch aus dem Stande der Invaliden, zugewiesen. Von 1808 an war gestattet, solche Leute im Bedarfsfälle auch aus den Halbinvaliden des Regiments zu nehmen1). 1853* 2) wurden für sämmtliche Stabs- und Ober-Officiere statt der bis­herigen Fourierschützen und Privatdiener „Officiersdiener" aus dem Stande der Unter-Abtheilungen systemisiert3). Der Officiersdiener soll jederzeit Treue und Anhänglichkeit für seinen Officier bethätigen, aber auch in dieser Verwendung der Pflichten des Soldaten stets eingedenk bleiben4). Der Gemeine (gemeine Knecht), jetzt „Infanterist" genannt. Da die Fähnlein der Landsknechte, im weiteren Sinne auch das Regiment, gewisser- massen eine einzige grosse Gemeine (Gemeinde) bildeten, hiess jeder Knecht, welcher keinen Befehlshaber-oder sonstigenPosten versah, „ge m ei n er Kn e cli t”, woraus gegen Ende des 30jährigen Krieges, als auch die Bezeichnung der Regi­menter als „deutsche Knechte” aufhörte, der Ausdruck „Gemeiner” entstand. 1854 waren selbe mit dem Infanterie-Säbel (seinerzeit Degen) bewaffnet und erhielten dann das Faschinenmesser als Waffe; gegenwärtig tragen nur die Compagnie-Tambours den Pionnier-Säbel, die Compagnie-Hornisten sind mit Feuergewehr und Bajonnett betheilt. *) Die Fourierschützen trugen einen graumelierten kurzen Bock mit schwarzem Kragen, graue Beinkleider, einen runden Hut mit Hessingschild, auf welchem die Regi ments- N urn mer angebracht war. Die Privatdiener waren wie die gemeinen Füsiliere adjustiert, nur trugen sie keine Rüstung (nur Tornister und Brodsack) und seit 1840 keinen Csako. Super- numeriire Officiere hatten weder auf einen Fourierschiitzen, noch auf einen Privatdiener Anspruch. 2) Allerhöchste Entsehliessung vom 21. Juni. 3) Seit 1868 ist den Officieren im Frieden gestattet, gegen das sogenannte „Officiers- diener-Aequivalent” auf die Beistellung eines solchen zu verzichten und kann deren Be­dienung durch einen Mann der Compagnie, welcher den Hebungen und Ausrückungen nicht entzogen werden darf, besorgt werden. á) Die Officiersdiener trugen von 1851 an lichtblaue Waffenröcke mit umgeschlagenem Kragen und eine blaue Tellerkappe, gegenwärtig den Waffenrock (die Blouse) und Feld­kappe wie die übrige Mannschaft: als Unterscheidungszeichen dient ein Armstreif von rother Wolle am linken Unterärmel. Dieselben sind unbewaffnet und statt des Tornisters mit einem grösseren Brodsack betheilt.

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