Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 86 — Er muss, so wie jeder Unterofficier überhaupt, trachten, im Lesen, Schreiben und Rechnen Fertigkeit zu erlangen und sich die deutsche Sprache als Dienstsprache anzueignen. Der Gefreite. Diese Charge wurde von älteren. Soldaten bekleidet, welche sich durch ihre Verlässlichkeit hervorthaten, zu den schweren Arbeiten aber körperlich nicht mehr geeignet, also von denselben „befreit” waren. Der Gefreite überwachte die Mannschaft seiner Cameradschaft bei der Reinigung ihrer Montur, Rüstung und Waffen und stellte die Schildwachen auf1). Gegenwärtig fungiert der Gefreite als Zimmer-, Cameradschafts- Commandant und Schwarmführer, oder als Stellvertreter derselben und ist der unmittelbare Vorgesetzte der ihm zur Beaufsichtigung zugewiesenen Soldaten, welche er nicht nur in allen Zweigen des Dienstes zu unterrichten verstehen, sondern auch durch sein Beispiel beeinflussen soll. Er hält in der Compagnie die Inspection (eventuell den Tag) und wird im Wachdienste gewöhnlich als Aufführer, bei kleineren Wachen auch als Comman­dant verwendet. Die Spielleute. Normalmässig hatte jedes Fähnlein (Compagnie) deren vier, Und zwar zwei „Trommelschläger”, später* 2 3! „Tambours” genannt, und zwei „Pfeifer”. Diese wurden durch den Fähnrich angewox-ben und standen unter seiner specieflen Obhut; auch im Kampfe hatte ein „Spiel”8) seinen Platz hei der Fahne. Sie konnten auch zu Parlamentärs-Diensten verwendet werden (speciell die Trommelschläger). Als bei den Regimentem die Regiments-Tambours eingeführt wurden, oblag diesen deren Anwerbung und Ausbildung. Die Spielleute hatten die Bedienung der Lieutenants und Fähnriche zu besorgen (bis 1771). Etwa vorhandene Hautboisten, oder wie immer andersgenaixnte Spiel­leute, waren nicht systemisiert und mussten aus Compagnie-Mitteln erhalten werden4 *). 1806 wurden die Pfeifer, nachdem deren Zahl schon früher auf eineix herabgesetzt worden war, ganz abgeschafft. 1851“) erhielt jede Compagnie wieder zwei „Hornisten”6). Gegenwärtig (seit 1876) werden die bei den Compagnien eingetheilten Spielleute, zum Uixtei’schiede von den Bataillons-Tambours und -Hornisten. Compagnie-Tambours und Compagnie-Hornisten genannt. Letztere sind mit dem Feuei-gewehre ausgerüstet (im Frieden nur je einer per Compagnie normiert). Die Spielleute müssen die vorgeschriebenen Signale richtig blasen können, ihr Instrument in gutem Stand erhalten und düi'fen — das Alarm- Signal ausgenommen — kein Sigxxal ohne Befehl ihres Commandanten geben oder abnehmen. Compagnie-Tambours, welche die Charge des Gefreiten bekleiden, ver­sehen in Ermanglung eines Bataillons-Tambours dessen Dienst7). 0 In den Landsknechtzeiten bestand eine ähnliche Charge unter dem Namen der „Ambosaten”, diese wurden von den Knechten gewöhnlich auf einen Monat gewählt und hatten die Bitten und Wünsche der Soldaten durch den Fähnrich an den Hauptmann zu bringen; da dieses Amt als ein Ehren-Amt galt, erhielten sie keinen höheren Sold. ■ Gegen Ende des 17. Jahrhunderts. 3) Je ein Tambour und ein Pfeifer bildeten ein sogenanntes ..Spiel”. ti In der Capitulation über die Errichtung des Regiments Württemberg (jetzt Nr. 35) ddo. 9, Januar 1683 wird der Stand der Spielleute einer Compagnie mit sechs normiert und zwar „zwei Trommeln, zwei Pfeifen, zwei Stück Feldgeschrei.” (Näheres über den letzt­genannten Ausdruck konnte nicht aufgefunden werden.) 3) Abrichtungs-Reglement für die k. k. Infanterie, publiciert im März 1851. 6) Vorübergehend (1867—1869) waren auch: „Gefreiter-Hornisten” systemisiert, welche nebst dem Horne auch mit dem Fexxergewehr axisgerüstet waren, aber eventuell auch als Gefreite Compagnie-Dienste versehen mussten. Im Felde sollten sie die Bedeckung des Hauptmanns bilden. 7) Die Spielleute, welche früher, wie die Mannschaft der Regiments-Musik, ver­schiedenartig adjustiert waren, sind jetzt ganz gleich der übrigen Mannschaft bekleidet. Bis

Next

/
Thumbnails
Contents