Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

82 — Auch wurde für dieselben ("inclusive des Fähnrichs) die Bezeichnung „Subaltern-Offieiere” angewendet. Nach dem Reglement vom Jahre 1769 war der Oberlieutenant nun­mehr die zweite Person in der Compagnie, er hatte die in Dienst kommenden Leute und, so wie der Unterlieutenant, die Cameradschafts-Wirthschaft zu visitieren und zu überwachen. Der Unterlieutenant zog nicht mit der Fahne auf, sollte auch nicht in das Regiments-Spital commandiert werden. Als 1838 die Charge der Fähnriche aufgelassen und in Unterlieutenants umgewandelt wurde, unterschied man nunmehr den Oberlieutenant, den Unterlieutenant höherer Gebühr und den Unterlieutenant niederer Gebühr. 1849') nahmen die beiden letzteren die Benennung „Unterlieutenant I. und II. Classe” an und waren die Dienstes-Obliegenheiten stets die gleichen und nur die Gebühr eine verschiedene. 1867* 2 *) wurden, bei gleichzeitiger Zusammenstellung der Concretual-Stände, die Unterlieutenants in eine einzige Gruppe vereint, welche sich blos durch die höhere und niedere Gebühr, ohne jedoch als solche benannt zu werden, von einander unterschieden. Mit 1. Januar 1870 wurden die Unterlieutenants niederer Gebühr auf­gehoben und bildeten mit jenen der höheren Gebühr nur eine Gruppe, welche -wieder „Lieutenant” benannt wird. Nach den gegenwärtigen Verhältnissen haben die Subaltern-Officiere den Compagnie-Commandanten in der Ausübung seines Dienstes zu unter­stützen, sie werden nach dessen Weisungen als Lehrer und zu anderen Compagniediensten verwendet und sind für die pünctliche, zweckentsprechende Durchführung der ihnen übertragenen Obliegenheiten verantwortlich. Bei Ausrückungen fungieren selbe als Zugs-Commandanten. Dermalen sind, ohne Rücksicht auf die Charge, drei Subaltern-Officiere per Compagnie normiert, ausserdem ein Cadet-Officiers-Stellvertreter8). Der rangsälteste Subaltern-Officier hat die Geschäfte des dienstführenden Feld-webels zu überwachen. Im Falle als der Subaltern-Officier mit einer Abtheilung detachiert ist, hat er ein durch das Dienst-Reglement begrenztes Strafrecht. Der Fähnrich (Fähndrich) führte die Fahne der Compagnie; hatte er den Lieutenant zu vertreten, so übergab er dieselbe an den Führer4 * *). Er sollte in der Führung der Fahne viel Geschick haben und sie mit seinem Leben vertheidigen. Im Kampfe gab er mit seiner Fahne das Beispiel des unerschütterlichen Vordringens und Ausharrens und bot den Sammelpunct der Abtheilungen. Ihm zur Seite befanden sich stets die Spielleute für deren Anwerbung er auch meist zu sorgen hatte. Da der Fähnrich für die Delinquenten zu bitten, die Ehrlosen, durch Schwingen der Fahnen über sie, wieder ehrbar zu machen hatte, da er die Kranken zu visitieren und in ihrem Interesse die Feldscherer zu überwachen, im Felde den Transport der Verwundeten und Kranken zu besorgen hatte, so wurde er auch die „Mutter der Compagnie” genannt. An Sonn- und Feiertagen hatte er oder der Lieutenant die Compagnie zum Gottesdienste zu führen und im Felde täglich zur Betstunde. Der Fähnrich der Leib-Compagnie gieng im Range allen anderen vor; im Uebrigen hatte der Fähnrich die gleichen Obliegenheiten wie der Lieutenant. Von 1748—1764 wurden die Fähnriche, deren Zahl auf acht herabgesetzt wurde (entsprechend der Verminderung der Fahnen auf zwei per Bataillon), beim Regiments-Stabe im Stande geführt. *) Allerhöchste Entschliessung vom 30. August. 2) Allerhöchste Entschliessung vom 13. April. s) Als die Charge der Unterlieutenants in eine Kategorie zusammengezogen wurde, hatte jede Compagnie nur einen Oberlieutenant und einen Lieutenant, der Dienst des dritten Officiers wurde durch den Cadet-Officiers-Stellvertreter versehen. *) Siehe Personen der Stabs-Aemter.

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