Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 8. (Neue Folge, 1894)
FML. Freiherrn von Sacken: Das österreichische Corps Schwarzenberg-Legeditsch. Beitrag zur Geschichte der politischen Wirren in Deutschland Ende 1849-1851
Das österreichische Corps Schwarzenberg-Legeditseh. 107 dass er mit allen Entwürfen vollständig einverstanden sei. Eine endliche Regelung dieser Angelegenheit sei als umso wünschens- werther, als sich die Truppen am x-echten Elbe-Ufer, im Lauenburgischen, stark anhäuften und man eine stärkere Belastung Mecklenburgs, das sich wenig willfährig gegenüber den an dasselbe gestellten Anforderungen erwiesen hatte, vermeiden wolle. Am 23. Januar kamen FML. Legeditsch analoge Weisungen von Seite des Allerhöchsten Armee-Obei--Commandos zu und hiess es, über die „vorläufige Vertheilung der Bundes-Truppen, in grösserem Masse“ : 4000 Mann, zur Hälfte Oesterreicher, zur Hälfte Preussen zu Rendsbui’g; 12.000 Mann Oesterreicher nach Altona, unx einen Kern zu bilden und überall bei der Hand zu sein; 2—3000 Mann Oesterreicher in Hamburg. Der Rest der öster- i’eichischen Truppen im Lauenburg’schen oder Mecklenburg’sehen und die königl. preussischen Truppen in letzterem und im Grenzgebiete ihres Landes. In diesem Ei’lasse wurde auch die Wahrscheinlichkeit erörtert, dass von der „völlig demokratisierten Bevölkerung“ und den zahl- l-eiclien, besonders in Hamburg anwesenden politischen Flüchtlingen aller Nationen, das Möglichste aufgeboten werden könnte, die Absicht des Bundes zu vei’eiteln und die Lage der Truppen zu erschweren. Bei Versuchen, die Soldaten der k. k. Executions-Annee zum Treubrache zu verleiten, wären, falls dies durch österreichische Unterthanen, Ungarn, Italiener u. s. w. stattfinden sollte, solche Individuen ohne Weiteres nach dem Kriegsgesetze zu behandeln. Was die Vei’leitung zum Treubruche durch doi’tige Landesbewohner beti’äfe, seien die Behörden zur möglichst strengen Aufsicht und schärfsten Ahndung aufzufordern und denselben, im Fall sie in dieser Richtung keine Geneigtheit zeigen sollten oder die Gesetzgebung nicht ausreichend wäre, in Aussicht zu stellen, dass der kaiseiliche Truppen-Commandant zur Sicherheit der ihm anvertrauten Truppen aus eigener Autorität die geeigneten Massregeln ti’effen werde. Die Durchfühi'ung der Verfügungen bezüglich der Truppen- vertheilung stiess auf mancherlei Hindernisse und Schwierigkeiten. Vor Allem war es der Pi’otest des Senates von Hamburg, welcher allerorts Befremden hervorrief und den zu beseitigen unbedingt