Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 6. (Neue Folge, 1892)
Major von Duncker: Militärische und politische Actenstücke zur Geschichte des ersten schlesischen Krieges 1741 (Schluss)
Zur Geschichte des ersten schlesischen Krieges. 293 bemüssigt, nach Erforderniss der Umstände mit ersagtem Kriegs- Corpo aus diesem Land und Gegenden mich hinwegzuziehen und anderwärtigen feindlichen Absichten Einhalt zu thun, so würde die Stadt Neisse, wofern der König von Preussen, wie unfehlbar zu vermuthen, davor rückte, ohnehin schwerlich zu retten sein und in solchem Fall will ihm Hrn. Obristleutenant Baron v. Krottendorf zu seiner Direction und Kichtschnur angemerkt haben: dass 1. Wann der König von Preussen mit seiner Armee wirklich vor die Stadt Neisse rückte und diesen Ort zu belagern sich anschickte, auch allenfalls, wie in solchen Gelegenheiten zu geschehen pflegt, den Platz aufforderte, er, Hr. Obristleutenant Baron v. Krottendorf dieses Ansinnen mit dem, auf eine höfliche Art jedoch, abzulehnen hätte, dass derselbe den ihm an vertrauten Ort möglichst defendiren wolle und in Befolg dessen hätte auch derselbe diejenige Gegenwehr zu thun, so von einem eifrig und wackeren Officier erfordert wird. Weilen aber 2. Dieser Ort bei obangeführter Beschaffenheit, und wann der König von Preussen auf dessen Einbekommung insistirte, ohnedem natürlicherweise fallen müsste, dem Allerhöchsten Dienst hingegen an Erhaltung der alldort verbleibenden Garnison bei jetzmaligen misslichen Umständen ganz besonders gelegen ist, als hätte er, Hr. Obristlieutenant mit seiner tapferen Gegenwehr zwar vierzehn Tage von dem Tag an gerechnet, da der Feind den ersten Kanonen-Schuss auf Neisse thun würde, fortzufahren, den fünfzehnten Tag aber zu capituliren und dem König von Preussen den Ort mit Accord zu übergeben. Wo aber der König von Preussen dem Ort allzusehr zusetzte, also zwar, dass selbiger obige 15 Tage nicht widerstehen könnte, oder die Garnison in Gefahr stünde, keine Capitulation mehr zu erhalten, so hätte alsdann bei solcher Bewandniss er, Hr. Obristleutenant Baron v. Krottendorf, nach seinem Befund und hauptsächlich in dem Absehen die Garnison zu salviren, auch vor Yerstreichung obiger 15 Tage zu capituliren. In der schliessenden Capitulation aber müsste unter anderen gewöhnlichen Formalitäten, 3. ausdrücklich ausbedungen werden, dass erstlich die Garnison und Alles, was dazu gehört, mit allen militärischen Ehrenbezeugungen ausziehen; zweitens derselben die be- nöthigten Wagen und Pferde zu ihrem Fortkommen bis an die