Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)

Hauptmann Alexich: Die freiwilligen Aufgebote aus den Ländern der ungarischen Krone 1741 und 1742. II. Die Pressburger Landtagsbeschlüsse und die allgemeine Insurrection in Ungarn 1741/42 (Schluss)

Die freiwilligen Aufgebote aus Ungarn 1741 und 1742. 173 ders mein Augenmerk auf drei Anmerkungen gerichtet, da näm­lich Euere Königliche Majestät die den Insurgenten und Portalisten mitgegebene ungleiche Bezahlung berühren, anderwärts aber von mir die zu eröffnenden Gedanken Allergnädigst ah verlangen, wie den von besagten Insurrections-Truppen ausübenden Excessen und wie dem so nachtheiligen Ausreissen durch fernere Allerhöchste Anordnungen Ziel und Mass gesetzt werden könne. Ueber das Erstere kann ich meine allerunterthänigste Anzeige mit jener Ausführlichkeit, wie ich wohl gerne wünschte, aus er­mangelnder genügender Wissenschaft nicht ertheilen, welche In­surgenten und Portalisten nur auf drei, andere hingegen auf sechs Monate bezahlt sind; wie es aber dazu kommt, dass einige Mag­naten und Edelleute ihre Mannschaft nur zum Theil gestellt haben, also bin ich nunmehr an dem, allenthalben die Verlässlichkeit ein­zuholen, was jeglicher an seinem zu praestieren gehabten Quanto zu Feld geschickt und wie weit ein und andere mit Löhnungs­gebühr versehen worden sind, um hiernach Euer Königlichen Majestät die so tiefschuldigst als umständliche Auskunft über­schreiben zu können, allermassen die unwidersprechliehe Billigkeit selbst mit sich bringt, dass, nachdem man in dem letztgewesenen Landtag mit einstimmigem Kuf Gut und Blut für Deroselben Allerhöchste Dienste aufzusetzen sich anheischig gemacht, nun auch Dasjenige in vollständige Erfüllung gebracht werde, wozu man sich auf Eurer Königlichen Majestät von dem Allerhöchsten Throne gethaner Anrede freiwillig und als getreue Vasallen und Unterthanen erklärt hat. Was hiernächst die Abstellung der Excesse, welche besagte Insurrections-Truppen hin und wieder, wo sie durchmarschiert, aus­geübt haben und noch continuieren, belanget, da redet zwar der (13. Artikel von den letztem direct einigermassen, auf welche Art und Weise solchen gesteuert werden solle, gleichwie aber die den Insurgenten Vorgesetzten Officiere ihren untergebenen Leuten nur gute Worte geben und von allen Bedrohungen, noch mehr aber von der Bestrafung abstrahieren müssen, also hat der arme Unterthan notliwendigerweise den Muthwillen dieser Leute um so härter zu empfinden gehabt, anerwogen weder die Gespanscliaften noch die Vorgesetzten Officiere aus den angezogenen Umständen für Ver­flossenes haften können und sonst auch keine Hilfsmittel zu des

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