Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)
Hauptmann Alexich: Die freiwilligen Aufgebote aus den Ländern der ungarischen Krone 1741 und 1742. II. Die Pressburger Landtagsbeschlüsse und die allgemeine Insurrection in Ungarn 1741/42 (Schluss)
Die freiwilligen Aufgebote aus Ungarn 1741 und 1742. 149 hievon dem in Dero Districts-Commando neu errichtenden Rc- giments-Commandanten das Gemessene beibringen zu mögen und besteht solches in Folgendem, als: 1. Wird es für unentbehrlich erkannt, dass der Rang der sechs neu errichteten ungarischen Infanterie-Regimenter, wo es jetzt bereits zum Ausmarsche ein und des anderen Bataillons kommt und selbe in einer Garnison oder Feld zusammenstossen könnten, ausgemacht werde, so haben Allerhöchst gedachte Iliro Königliche Majestät für das Natürlichste und Billigste zu sein befunden, dass solches nach dem Rang, den die Oberste nach ihrem differenten Charakter in Allerhöchstderselben und Dero in Gott seligst ruhenden Herrn Vaters Kaiserlicher Majestät Dienst wirklich haben, oder doch vor diesem gehabt haben, herzunehmen. 2. Das Jus gladii und die Ersetzung der Stabs- und Ober- Officiers-Stellen belangend gewinnt es bei dem sein Verbleiben, was hier in punctis unterm 11. November kurz entwichenen Jahres allschon überschrieben habe, demzufolge die ungarischen Regiments- Oommandanten die ausfallenden Kriegsrechte, ausser in jenem Falle, wo der mit unterlaufenden Umstände wegen ein Standrecht zu halten nötliig wäre und ihnen zu halten erlaubt, ante publicationem et executionem sententiae, so lange die Regimenter zu Felde stehen, den commandierenden Generalen, wenn sie aber in Garnison sind, dem hochlöblichen Hofkriegsrath zu weiterer Verfügung zu überreichen, dann wegen Ersetzung gesammter vacant werdenden Stabs- und Ober-Officiers-Chargen ihren Berichtvorschlag an erst mentionierte hochlöbliche Instanz abzustatten und die Entschliessung darüber abzuwarten haben. Hingegen sei 3. die Eintheilung von den Officieren, sonderlich den Hauptleuten, dem Regiments-Commandanten unbedenklich und um so nothwendiger zu überlassen, damit dieselben den Besten und Erfahrensten den Rang vor den anderen in der Absicht beizulegen vermögen, um zur Commandierung eines jeden Bataillons einen tauglichen Hauptmann zu haben. 4. Sei zwar nicht ohne, dass von wiederholt Allerhöchst érméi deter Ihro Königlichen Majestät den Comitaten die Stellung der Officiere für das erstemal, jedoch aber nur conditionale zugestanden worden, dass nämlich solches mit Einverständniss des