Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

Es wurde den Nationalgarden nebst anderen Begünstigungen das Recht zugestanden, ihre Officiere selbst zu wählen und nach Ablauf eines Feldzuges in ihre Heimath zurückzukehren, wenn sie diese Absicht ihrem Hauptmann zwei Monate vor Schluss der Campagne, welcher ein für allemal mit 1. December jedes Jahres berechnet wurde, bekanntgegeben haben würden. Der erste Erfolg war ein ausserordentlich günstiger; der Enthusiasmus und die nationale Eitelkeit bemächtigte sich dieser neuen Massregel, die Uniform der Volontairs wurde die Mode­tracht der jungen Leute; schon am 3. August hatte Paris 3 Ba­taillone aufgestellt und am 25. September waren im Lande deren im Ganzen 60 formirt. Hiemit war aber auch das erste Feuer ver­raucht; die Aufstellung der übrigen 109 Bataillone fand die grössten Schwierigkeiten. Paris, welches im Ganzen deren sechs aufstellen sollte, brachte es zuerst nicht höher als auf vier und die Départements zeigten nur sehr geringen Eifer in der ihnen zugewiesenen Aus­rüstung der Freiwilligen. Dabei war der Werth der wirklich organisirten Bataillone ein geringer; nur wenige derselben hatten wenigstens den glück­lichen Gedanken, sich ihre Officiere und Unterofficiere aus den alten Provinzial-Truppen zu wählen und damit den Grund zu künf­tiger Brauchbarkeit zu legen; bei den meisten wurde die Abstim­mung von den niedrigsten Instincten beeinflusst und dann gab es natürlich weder Disciplin, noch irgend welchen militärischen Werth; dagegen wurden sie durch Excesse und Ausschreitungen aller Art die Geissei der Bevölkerung und verhessen ohneweiters ihre Fahnen, wenn ihnen die massenhaft vorgebrachten Urlaubsgesuche nicht sofort bewilligt wurden. Diese vielgerühmten »Freiwilligen von 1791—92« entzogen durch ihre Aufstellung ausserdem noch den Linien-Regimentern die Werbemannschaft in dem Masse, dass sich die Regierung endlich genöthigt sah, für den freiwilligen Eintritt zu den Linien-Truppen eine Prämie von 80—120 Livres auszusetzen. Dennoch wurde auch mit dem Recrutirungsgesetz vom 25. März 1791 die frei­willige Werbung, das »enrölement volontaire« als normale Ergänzungs­form beibehalten und für den Eintritt in das Heer bei achtjähriger Dienstpflicht das vollendete 16. und nicht überschrittene 40., im

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