Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung- 1717—1739. 191 nicht verstehet, dass Unsere aldasige Unterthanen ritus graeci, denen Wir ihr freyes exercitimn religionis gdst. gestattet, auch zu disem Ende pro Archi-Episcopo et Metropolita den Moysen Petrovich ernennet, in ihren Religionsweesen mit Gewalt bekränkhet oder ihnen eine andere offenbahre Beschwährlichkeit zugezogen werdten solte. Ybrigens seynt dises, was Wir lóerőben gdst. erwehnet, nur die principia generalia et fundamentalia, wornach sie Unsere Administration ihre Verrichtung anzufangen und forthzusezen hat. W ir werden Selber jedoch quoad materiale die speciiiea successive weithers an Hand geben lassen und nicht minder von selber gutt- ächtlich vernehmen, wass Sie etwan in der manipulation Selbsten für Unseren Dienst und mehreren Aufnahm dasigen Königreichs fürträglich ansehen und erachten möchte, umb sodan Uns darüber des weitheren entschliessen zu können. Die Wir Uns ohne deine zu Deiner Lbden auch Unseren gesambten Administrations - Käthen zu Unseren höchsten Dienst hegenden ruhmwürdigen Eyfer, auch ohnermüdeter Treue und Aufmerksambkeit, nicht minder in denen Geschafften besizenden statlichen Erfarnheit gänzlich versehen, das Selbe es an nichts unterlassen werden, wordurch unser Interesse beförderet und insonderheit das bemelte Königreich Servien, gleich es von Gott mit verschidenen Flüssen, Bergwercken und anderen Vor- theillen der Natur begabet undt dermahlen die Vormauer der gesambten wehrtisten Christenheit ist, in einen florissanten und rechtschaffenen Stand nach und nach hergestellet werde. Die Wir anbey Ihro unserer Administration eine Abschrift von der Unserer kays. Administration in dem Temesvarer Bannat. an- noch untern 3. 7bris- 1718 erthailten und in disem Rescript öffters angezogenen Instruction ') zu disem Ende beyschlissen, damit sich selbe darinnen ersehen und darnach, in so weith Wir hierdurch nicht abgegangen, in denen sich eraignenden Vorfallenheithen die einstimbige Maas nehmen können. Wormit Deiner Lbden, wie auch Unserer gesambten Administration sambt und sonders mit kays. Gnaden und allen gutten wohl beygethan verbleiben. Wienn den 7. September 1720.« ’) Siehe Beilagen T und II. 37