Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

182 Langer. und nicht einem Jeden gestattet werde, sein Gebäu sich offt selbst zu Schaden und dem publico zur Unzier aufzuführen. 14t0- Geraumbe Freypläze und regulirte Gassen in Stätten auszuthailen, auch wo, gesezt, schlechte Häuser in einer unordent­lichen Ausstheilung sich finden, solche bey deren Neu-Erbauung in Regi zu bringen. 15t0- Zu Populirung deren Stätten denen, so neue Häusser bauen, wenigstens eine 4-jährige Freyheit von allen oneribus pu- blicis zu erthailen. 16t0- Handtwercks-Leuthe in Zunfften anderst nicht einwerben zu lassen, sie renunciren dan denen schädlichen Zech-Gewohnheiten, so durch offenbahre Reichstäg-Schlüsse und in Oesterreich wider die Handwercks-Missbräuche emanirte Patenten enthalten. 17mo' Aufrichtung eines Zuchthauses wider die Müssiggänger und gesunde starcke Bettler oder Landstörzer etc., massen jede Statt- und Dorffgemainde ihre wahrhaft Arme zu versorgen trachten solle. 18mo- Deren Wein- und Bierschancken-Excessen nach anderer Stätten Polizey zu reguliren, sonderlich aber die Auffhaltung lieder­lichen Weibs-Volcks zu verpönen. 191,10- Dienst-Botten-Lohn-undVerhaltungs-Ordnung zu errichten und besonders wohl darauf zu halten. 20mo- Zu Behueff des gemainen Commercii sowohl Landkut­schen- und Fuhrwesens-, als Schiff- Müth- Tax- Ordnungen in Stand zu bringen. 21mo- Marekt- Mauth- oder Stand-Geld von Handlungs-Bauden, auch Pflastergeld in moderirter Tax denen Magistraten zu ver- leyhen, doch restrictive auf Bau und Erhaltung deren Brücken und Strassen, auch Pflaster unter ordentlicher, zur Cameral-Inspec- tions- oder Buchhalterey-Revidirung behöriger Verrichtung. 22do- Waysen-Ampts-Ordnung und gutte Regi, sowohl wegen Conservirung und Vermehrung deren Waysen-Vermögen, als denen- selben Personal-Curatel und gutte Erziehung. 23ti0- Brenn- und Bauholz-Niederlagen, auch dessen bequehm- und wohlfeylern Beybringung durch Land-Fuhrwesen oder Schwemm- und Flössung, sonderlich zu Casarmen. 24to- Tandtel-Märckt-Ordnung und Besorgung, dass nicht jedem unbekandten Menschen das Tandtelen und Haussiren gestattet werde, 28

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