Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 175 Weinbergen, Acker oder Wiesen-Gründen, höchstens aber bey einer Statt zum gemainen Bau-Hoff, nach Proportion ein- und andern Fuhrmann etwas von Acker imd Wiesen-Gründen zukommen zu lassen, weilen ab experientia bekandt, dass, wo die Bürger auf Acker oder Weingarten-Bau und Viehzucht sich zu viel verlegen oder beschafftigen, die Manufacturen allzusehr negligirt werden. 4t0- Alle sich ansässig machende Unterthanen und Inwohner, sowohl von Stätten als Dörffern in ordentliche Huldigungs-Pflicht zu nehmen. 5t0- Die öffentliche Heer- und Landt-, Viehtriebs- und Com- mercial-Strassen auszusezen, auch die Feldwege zu reguliren. 6t0- Maass, Ehlen und Gewicht in allen Sorten, dan Eimer^ Maass, Seite], Centen, Stain, Pfund, Loth etc. Ruthen, Claffter, Ehlen, Schueh etc. propter communionem in commercio mit dem Oestreichischen in gleiche Verfassung zu bringen. 7‘n°. Ausser Belgrad nirgents keine Jalir-Märckte auszusezen oder verleyhen, weil dadurch nur die Frembde Gelegenheit erhalten, das Geld aus denen Ländern wegzuziehen und denen inländischen Handelsleuten mit Unterdrückung des Land-Manufactur-Weessens die Nahrung abzukürzen, da neben diesen auch solche grosse Zusambenkunfften (wie ab exemplis bekant) zu allerhand bösen Abzihlungen bequehmen; die Wochen-Märckte aber zu Victualien undt anderen täglichen commutandis erzüglen sich mit dem An­wachs des Volckes von Selbsten; einiger Orthen aber, wo gutte Gelegenheit mit der Hütung dazu sich findet, zu gewissen Jahrs­zeiten Haupt-Vieh-Märckte auszusezen, wäre in alleweeg rathsamb. 8yo- Keinerley hausirende Krämer oder herumbziehende Handt- wercker und am wenigsten circulirende Juden-Tschachereyen zu ged ul ten, als welche denen in Stätten angesessenen Bürgerschafften die Nahrung entziehen. 9no- Kirchen und Schuhlen ausser denen Stätten in solchen Orthen anzulegen oder auszusezen, dass von umligenden Dörffern nicht über eine kleine Mayl der Zugang, sondern in Tauff- und Sterb-Fällen das Volck leichtlich cum sacris zu versehen und nicht zu versaumben sey. 10m°. Zu deliberiren und in guttachtlichen Vorschlag zu bringen, was für Oehrtern die Statt- und Marckt-Freyheit ertheillen, so zwar ab oculari inspectione dependiret. Item 21 zu

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