Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Begierung 1717—1739. 169 Welche licentia cultus religionis, doch in restrictissimo numero personarum, auch denen Juden conditionate allein zu Belgrad zwar zu gestatten, allein dieses schädliche genus hominum mit solchen Toleranz-conditionibus einzuschränken, und ihnen alles Auslauffen, Hausiren sambt denen wucherischen Darlehen oder anderen Kauff- lereyen abzuschröcken wäre ............Wonach In Sphaera secunda, das Juridicum oder Judiciale betreffend, da Ihro kays. Mayt. allergnädigst resolviret, wie alleiniger supremus Princeps, also auch Dominus territoriális directus, ohne subalterne Privat-Obrigkeit, in diesen Neoacquisticis zu seyn und zu verbleiben, auch die Beherrschung darnach zu veranstalten, instruiren und conserviren, folgsamblich in denen abgetlieilten Pro- visoriaten die Ober- und Nieder-Gerichte allerdings so durch auf­gestellte Provisores und Ampts- oder Gerichts-Schreiber admini- striren zu lassen, wie es in allen übrigen Erblanden lege et con- suetudine durch ihre Haupt-Leuthe, respve Wirtschafftspfleger und Verwalter etc. zu thun befuget, salva tarnen provocatione, ja in criminalibus, so poenas corporis afflictivas nach sich ziehen, noch ante inquisitorum examen erhohlender Belehrung circa formám processus, welche instantia appellationis vel quasi zu Belgrad, doch pauciori numero personarum, allerdings also angeleget und instruiret werden könnte, wie das Wienerische Statt- und Landgericht, welches die Belehrung aufs Land hinaus erthaillet und in delictis gravioribus doch in sententias, ante publicationem et executionem, an die hoch- löbl. kays. X. Oe. Regierung zur Approbation übergeben muss. An welche Hoff-Instanzen aber die causae ultimae provocations vel revisionis zu dressiren? ruhet bey dem Vorschlag der hohen (Konferenz und allergnädigsten kays. Resolution. Zumahlen aber diese Neoacquistica noch mit keinerlei Landes-, Civil-, oder Criminal- Ordnung oder Gesazen versehen, ohne welche doch die umb Gott so hoch recommendirte Justiz nicht, wie es gebühret, administriret, ja weder die ringiste Bauren-Gemainde in Fried und bey ihren hausslichen Weessen und Wohlstand erhalten werden kann, e farra- gine legum Hungaricarum toties in Articulis dispersis sibi contradi- centium aber die Gentes zu obruiren oder damit gar zu gleicher 15

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