Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1885)

Die Ernährung und Leistungsfähigkeit der k. k. Truppen im Felde, von der Zeit des 30jährigen Krieges bis zur Gegenwart

’) Kriegs-Archiv 1630; Fase. XI, 3. Die Art und Weise, wie die verschiedenen Kriegsverwaltungen dieser Forderung nachkamen, ist eine wechselnde. Während die älteren Administrativ-Behörden sich hiebei mehr auf Erfahrungssätze stützten und ihre Systeme auf empirischem Wege aufbauten, werden die heutigen nicht nur durch das Beispiel früherer Zeiten, sondern auch wesentlich durch die Wissenschaft unterstützt, die es möglich macht, die verschiedenen Nahrungsmittel nach ihrem Nährwerthe und ihren sonstigen Eigenschaften auszunützen. Die rationelle Ernährung der lebenden Streitkräfte ist also ein unerlässliches Gebot. Wie nun die Kriegsverwaltungen Österreichs diesem Grundsätze in den verschiedenen Kriegsperioden seit den Anfängen stehender Heere, d. i. seit dem 30jährigen Kriege gerecht wurden, soll in der nachfolgenden Studie dargethan werden. Dreissigj ähriger Krieg. Die Verpflegung während dieser Epoche lässt sich in zwei wesentlich verschiedene Momente untertheilen, und zwar während der Operationen oder die Sommerverpflegung, und während der winter­lichen Bequartierung, das ist in der Zeit von November bis ein­schliesslich April. Die Gebührsnormen während beider Perioden waren keine per­manenten, sondern es wurden bis zum Jahre 1640 alljährlich „Ver- pflegs-Ordonnanzen“ erlassen. Erst durch die am 29. November 1640 ausgegebene „Ordinantz“ wurde für das in „Winterquartieren und Guarnisonen sich befindliche Kriegsvolck“ eine gewisse Stabilität der Verpflegsansprüche und Leistungen geschaffen. Während nun in den „Verpflegs-Ordonnanzen für die Winter­quartiere“ bestimmte Weisungen enthalten sind, wie viel von jedem zu liefernden Artikel dem bequartierten Officier oder Soldaten, bezie­hungsweise dessen Pferde abzugeben ist, enthalten die bezüglichen Ordonnanzen für die Sommermonate gar keine Gebührssätze an Vic- tualien. Der betreffende „Generalstab, Oberst und Hauptmann zu Ross oder zu Fuss“ erhielt für sich und seine Untergebenen, sowie auch Pferde, eine festgesetzte Summe Geldes zur Beschaffung des Unter­haltes. So bestimmte die „Ordnung vom 9. November 1630“ *), dass für „jeden Knecht“ monatlich „6 Gulden 40 Kreuzer“ gebühre, wobei jeder Monat nur auf 30 Tage gerechnet wurde. Für das empfangene Geld sollte der Soldat alle seine Bedürf­nisse bestreiten, und „Wann sach wäre, dass in jenen Durchzügen, Quartieren oder sonsten, an Brot, Wein, Habern oder andern Vic-

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