Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1885)

Hauptmann Duncker: Die Capitulation Breslau's am 3. Januar 1741

188 Zur Capitulation Breslau’s am 3. Januar 1741. Nachdeme man hierauf in reiffe Überlegung gezogen: lmo dass gleich bey dem anfang dieser betrübten Conjuncturen sich schon sattsam geäussert habe, dass wender der Magistrat, noch die Burgerschafft es auf eine werckhthättige defension der Stadt an Kommen lassen, sondern villmehr nach allen Cräfften dahin bemühet sein werde, gleichwie in vorigen Zeiten ebenfahls geschehen, vorer- sagte Neuteralität zu bewürckhen. 2do sich solches auch leider! alsobald ah effectu veroffenbahret hat, da Sye nicht nur alleine die nechst angelegene Vorstädte dem Feind zum Vortheill in statu quo erhalten, sondern auch die Königl. Preusische Miliz ohne die mündeste Gegen-Bewegung bis unter die Stückh anruckhen, ia sogar von selbiger die Vor-Posten bey denen Stadt-Thoren würcklich weggnehmen, und besetzen lassen, über dieses 3ti0 von obgedachten bürgerl. Ausschüsse selbsten, deutlich zu­erkennen gegeben worden ist, dass sich die Burgerschafft bey Gegen­wärtigen Umständen noch am glücklichsten schätze, vorerwehntc Neuteralität erhalten zu Können, folglich von diesem ihren gefassten und mit dem Magistrat vereinigten Schluss auf Keine weise mehr abzubringen seye; So ist dem Königl. überambt ein anders nicht übrig geblieben, als dem auf solche weise mit einigem effect nicht entgegen stehen Könnenden sch wehren Verhängnuss nachzusehen, und die sache auf des Magistrats, und der Communität trew, und Pflicht (deren Sye so offt und Nachdrucksame von dem Königl. Oberambt erinnert worden) ankommen zu lassen. Übrigens hat man bey dem Aufsatz des offtberührten Neuteralität- Tractats ins besondere auch dises beobachtet, dass darinnen nur generaliter der Stadt Bresslau, derselben Bürger, und Einwohner, wess Stand, Würden, und Religion dieselben seind, Keines weeges aber nahmentlich des Königl. Oberambts, dan derer übrigen sich darinen befindlichen Königl. Landes-Stellen, und Ämtern gedacht worden seye, soforth der anwesenden Magistrats-deputation und dem burgerl. Ausschüsse darüber die behörige Erinnerung gemacht. Es wurde aber hierauf von dem Ober-Syndico von Gutzmar alsobald geantworthet: dass man mit guten Vorbedacht nur die angeführte generale worthe: cuiuscunque status, Conditionis et Religionis gesetzet, und von einiger Special-Benennung abstrahieret hätte, damit etwan deswegen Keine besondere Quaestion obmovieret, und die Neuteralität zuei’halten dardurch schwehrer ge­macht werden möchte, indeme bey Gegenwärtiger Situation es sich nicht thuen Hesse, noch weither etwas bey dem Aufsatz zu erinnern, indessen seyen Sye bereith, das Königl. Oberambt, und übrige Königl. Instantien ihren Pflichten gemäs in alle weege zu schützen. Wie man demnach gar wohl abnehmen Können, dass der offt berührte Aufsatz schon bereits vorgängig concertiret, und nicht mehr res integra gewesen, mithin dem Königl. Oberambt nur noch pro forma

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