Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1885)

Hauptmann Duncker: Die Capitulation Breslau's am 3. Januar 1741

186 Zur Capitulation Breslau’s am 3. Januar 1741. von Posadowsky und der Obriste von Borck vermitels eines Schrei­bens an den Stadt-Präsidem von Roth verlanget hätten, in die Stadt eingelassen zu werden, um dem Magistrat, und der Stadt in Nahmen des Königs einen vortrag zu thun: Es wurde hierauf auch hey dem alsobalden sich versambleten Oberambts-Collegio Er Ober-Syndicus nebst Zweyen Raths-Deputirten benantl. dem von Goldhach, und Sommers­berg vorgelassen, von denenselben dass origl. Schreiben dieser Königl. Preussisch. Abgeordneten (so in obgedachten terminis generalibus be­stände) producieret, und über nachfolgende 4. passus eine oberambt- liche Verbescheidung verlanget: lm0 ob beyde Obriste in die Stadt eingelassen werden möchten? 2do wan es geschehen sollte, ob man denenselben den Obrist- Lieut. und Stadt-Major von Wuttgenau zu Pferd entgegen schiclchen dürffe, weillen zu vermutken, dass auch beede zu Pferd herein Kommen möchten ? 3tio ob der Praeses sich nicht ein Spatium ausbitten solle, um den etwan erfolgenden Antrag mit dem gesambten Stadt-Raths-Collegio überlegen zu Können und 4t0 ob man darbei mit einfliessen lassen derffe, dass darüber auch mit dem Königl. Oberambt zu Conferiren sein würde? Quo ad passum lum hat man zwar in Erwegung gezogen, dass auch bey einer würcklichen Belagerung, wan der Feind durch einige Deputirte einen Vortrag zu thun Verlanget, Kein sonderbarer Anstand genohmen werde, solche einzulassen. Man hat aber iedennoch in zurückherinnerung dessen, was wegen der Einnehmung derer dies- seithigen Königl. Trouppen sich zwischen den Magistrat, und der Bürgerschaft für eine Contradiction ereignet, die Resolution anderst nicht ertheillet, als dass der Magistrat, weillen in diesen wichtigen, und gefährl. Umständen die Eröffnung derer Thore nicht von ihme Magistrat alleine, sondern von der sämbtl. Communität mit dependire, derselbe diesen passum forderist mit ersagter Communität concertieren und den gemeinschafftl. gefasten Schluss in beysein des bürgerl. Aus­schusses von dennen Altesten, und Jüngsten derer Zechen, oder Zünfften dem Königl. Oberambt ferner anzeigen, und dass weithere hierüber gewärtigen solle; Gleichwie aber Sye Deputati Magistratus durante deliberatione die diesfählige Resolution widerholter eyfrig urgierten und vorstelleten, dass die Zeit zu Kurtz wäre, hierüber erst mit der Bürger­schafft zu Communicieren, indeme von obberührten Königl. Preusischen abgeordneten die Einlassung bereits sehr pressieret würde, So hat man endlich ihnen Deputatis zur antworth gegeben, dass man dassienige was hierunter geschehe, gleichwohlen ihrer Verantworttung überlassen müsse; Quo ad passum 2dum behänge die anfrage wegen des Einlassungs- Ceremoniels von dem eigenen befund dessen, So das Jus praessidij Exercierte, und

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