Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1883)
Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreichs Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreiches gegen die französische Revolution
138 Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr etc. Gründen, namentlich aus Rücksichten auf die deutschen Reichsfürsten, hiezu die Hand nicht bieten konnte. Indessen gelang es bald der vermittelnden Thätigkeit der Minister und dem freundschaftlichen Entgegenkommen der Monarchen, die bestehenden Schwierigkeiten zu beheben und ein Auskunftsmittel zum Abschlüsse des gegenseitig gewünschten und den beiden Staaten heilsamen Vertrages zu finden. Ohne die hohe Stellung der beiden Fürsten zu präjudiciren und das Geheimniss desto sicherer zu bewahren, schlug die Kaiserin Katharina vor, in Form von Privatschreiben die gegenseitig gemachten verbindlichen Zusagen zusammenzufassen und sie als das Wesen des Vertrages zu betrachten. Demzufolge garantirte der Kaiser in einem Schreiben vom 21. Mai 1781 für sich, seine Erben und Nachkommen der Kaiserin von Russland nicht allein den ganzen Gebietsstand, sondern auch alle zwischen Russland und der Türkei noch zu Recht bestehenden Verträge, Conventionen und Stipulationen, und zwar namentlich jene von 1704, 1774, 1775, 1779. Er machte sich ferner verbindlich, die Pforte zur stricten und pünktlichen Einhaltung alles dessen zu vermögen, was deren Inhalt bilde und im Falle des Zuwiderhandelns von Seite der Türkei seine guten Dienste auf das nachdrücklichste zu verwenden, damit sie davon abstehe. Sollten die Vorstellungen des Kaisers nicht die erwünschte Wirkung haben und der Sultan in seiner Weigerung beharren, die eingegangenen Verpflichtungen zum Theile oder im Ganzen zu erfüllen, oder sollte er es auf einen offenen Friedensbrach oder gar auf eine Invasion der russischen Besitzungen ankommen lassen, dann machte sich der Kaiser anheischig, drei Monate nach gestelltem Ansuchen, der Pforte den Krieg zu erklären und mit einer der von Russland aufzustellenden gleichen Streitmacht in die osmanischen Staaten eine Diversion zu unternehmen. Sollte ferner die Kaiserin nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Kaiser, ihre Flotten auf dem Azow’schen und Schwarzen Meere in Verwendung bringen, um die Land-Operationen zu unterstützen, oder eine Diversion gegen die Küsten des Ottomanischen Reiches zu bewirken, so werde der Kaiser, nach gegenseitigem Übereinkommen, mit einem entsprechenden Äquivalent hiezu beitragen. Da aber jeder Krieg mit Kosten und Ausgaben verbunden sei, welche ein unbestreitbares Recht auf Entschädigung geben, so behalte sich der Kaiser nach dem aufgestellten Principe vollständiger Gegenseitigkeit vor, bezüglich einer genauen Vergütung für die im Verlaufe des Krieges aufzubietenden Mittel und Kräfte mit der Kaiserin in’s Einverständniss sich zu setzen. Sollte der Fall eintreten, dass der vorstehende Artikel, später oder auch jetzt schon in Ausführung gebracht, und über Grund und Zweck der Schadloshaltung, sowie über den von beiden Seiten zu befolgenden Operationsplan das Übereinkommen