Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (1878)

Das Bildungswesen im österreichischen Heere vom dreissigjährigen Kriege bis zur Gegenwart. (Beitrag zu Culturgeschichte Österreichs.) Nach Originalquellen von Josef Ritter Rechberger von Rechkron, Major im k. k. Kriegs-Archiv

vom dreissigjährigen Kriege bis zur Gegenwart. 51 geheimen Cassa 5 fl. (monatlich) beitragen zu lassen“. Schon im nächstfolgenden Jahre wird „auf Allerhöchste Resolution vom 27. Octo­ber 1752“ dem Hofkriegsrathe aufgetragen, „den beim Neapolitanischen Botschafter stehenden Pagen Ferdinand C. (vermuthlich Conte) Kenegel beim Teutschmeister-Régim ent als Cadeten anzustellen“, welcher „die Regiments-Montur und andere Zugehörnuss aus eigenem sich anschaffen wird“, und nach der unmittelbar darauf erfolgten Resolution vom 27. November: „solle der Fähnrichssohn Christian Jacob Holler dem Esterhazy-Infanterie-Regiment als Cadet zugetheilt werden“; auf dem Bittgesuche des Aspiranten ist mit Höchsteigener Handschrift indorsirt: „Carl') dir wird zu deiner Ausstaffirung 100 fl. geben8).“ Diese drei vereinzelt vorgekommenen Fälle dürften wohl das Präcedens für die spätere Organisirung der Cadeten - Institution gebildet haben, denn darin spiegeln sich alle drei von Maria Theresia getroffenen Anordnungen. Eine Systemisirung erfolgte erst 1763: „Bei jedem deren 56 teut- schen und hungarischen Infanterie-Regimenter“ wurden „2 Fahnen- Cadeten und 6 ordinäre Cadeten-Chargen“ normirt. „Die Fahnen- Cadeten werden lediglich aus der Neustädter Militär-Akademie ersetzt, haben den Rang vor denen Feldwebels und werden denen Wacht­meister-Lieutenants zur beihilflichen Dienstleistung zugegeben, ein- folglich stets im Regiments-Stab (als „Stabs-Cadeten“) behalten. Die ordinäre Cadeten werden mit jenen Subjectis bestellt, welche Ihro Majestät aus Allerhöchster Milde bisher zu denen Regimentern bereits qua tales haben abgeben und zutheilen lassen, theils annoch hinkünftig an selbige abzugeben und zuzutheilen für gut befinden werden 3).“ Um durch diese Massregel den Staatsschatz nicht erneuert zu belasten, ward das bislang für die Gefreiten der Armee höher bemessene Mon­tursgeld jenem der Gemeinen gleich bestimmt, und der dadurch ersparte Ueberschuss zu einem Fond für „das Traktament der Fahnen- und Ordinari-Cadeten“ verwendet. Erst die 1777 erlassene „Cadeten-Norma“ regelte die Stellung der Officiers-Aspiranten dahin, dass: „so weit die Individuen aus der Neustädter Akademie nicht zureichen, zu Ersetzung der vacanten Plätze nicht zulangen, darzu Stiftlinge aus der Ingenieurs-Schule, dann die im Josefinischen Waisenhaus befindlichen Officiers-Söhne gewidmet werden“4). Waren ursprünglich die Cadetenstellen lediglich durch Zöglinge der Neustädter Akademie besetzt, so mussten die Ordinari- Cadeten von nun an, da überhaupt vorgebildete junge Leute Auf­nahme fanden „das Montoursgeld“ erlegen, falls sie nicht Neustädter ') Carl (Alexander) Prinz von Lothringen. 2) Registratur des Reichs-Kriegs-Ministeriums 1752, Nr. 201. 3) Registratur des Reiehs-Kriegs-Ministeriums 1763, Nr. 260. 4) Registratur des Reichs-Kriegs-Ministeriums 1777, Nr. 6. 4*

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