Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 2. (1877)
Wilhelm v. Janko: Der erste Infanterie-Inspector der österreichischen Armee
102 Der erste Infanterie-Inspeetor der österreichischen Armee. zu ihrer Befolgung, sondern auch den in den verschiedenen Provinzen bestellten commandirenden Generalen hinauszugeben, damit für den Fall, als diesen Vorschriften nicht nachgekommen werden möchte, die betreffenden Generale zur Verantwortung gezogen werden könnten, umsomehr als dieselben dem Hofkriegsrath unmittelbar Rede und Antwort zu gehen haben. „Dem Herrn Feldmarschall ‘) wird diese Allerhöchste k. k. Ent- schliessung zur gefälligen Wissenschaft und zu dem Ende erinnert und bekannt gemacht, damit derselbe nicht nur den erwähnten Herrn FZM. Grafen von Lacy als allergnädigst aufgestellten General-Inspector der Infanterie bei denen desselben Commando unterstehenden Generalen und Regimentern gehörig vorzustellen, sondern auch selbige dahin anzuweisen, auf welche Art demselben in dieser Würde und diesem Charakter die Ehrenbezeugungen zu erweisen, und was sonst für Vorzüge und Rechte mit dieser Stelle verbunden sein sollen. Was insbesonder dieses Letztere betrifft, geht Ihrer Majestät Allerhöchster Befehl dahin, dass in allen Lagern, wo der General-Inspector der Erste im Rang ist, ihm das Commando der Truppen durch die ganze Zeit seines Aufenthaltes daselbst, wie auch in den Festungen und Garnisonen über die Besatzungs- Truppen überlassen ist. In Lagern aber, so von höheren oder im Rang älteren Generalen commandirt werden, ist es ihm zwar freigestellt, Compagnien, Bataillons und Regimenter vor sich ausrücken zu lassen, hingegen wenn dies eine ganze Brigade, Departement oder Flügel eines Corps d’Armée beträfe, hat derselbe die Bewilligung und das Ein- verständniss des commandirenden Generalen hiezu anzusuchen. Seinem General-Feldzeugmeisters-Charakter nach ist ihm, so oft er bei einer Truppe anlangt, sie möge campiren, cantoniren oder in Garnison liegen, 1 Officier und 25 Grenadiere als Wache und Ordonnanzen, so viel als er verlangt zu geben. Bei seiner Passirung ausserhalb derjenigen Orte, wo der Commandirende von höherem Grad und Rang ist, wird ihm die gleiche Ehrenbezeugung wie dem Commandirenden erwiesen. „Endlich steht es ihm frei, mit allen Obersten und Regiments- Commandanten sich in Briefwechsel zu setzen, von ihnen Rapporte zu empfangen und sich dieselben, wie alle sonstigen Befehle und Pakete durch den Hofkriegsrath unter seiner Adresse als General-Inspector der Infanterie zusenden zu lassen.“ Leopold Graf v. Daun m. p. Ludwig v. Türkheim m. p. 4) Hier ist FM. Graf Neipperg gemeint, damals commandirender General in Niederösterreich, dem die Ernennung Lacy’s zum General-Infanterie-Inspector noti- ficirt wurde. 6. September 1765.