Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 1. (1876)
Österreichs Kriege seit 1495. Chronologische Zusammenstellung des Schlachten, Gefechte, Belagerungen etc., an welchen kaiserliche Truppen auf den verschiedenen Kriegsschauplätzen entweder allein, oder mit ihren Alliirten theilgenommen haben - Moriz Edlen von Angeli: Der Kriegsrath und seine Bedeutung in der Gegenwart
96 Der Kriegsrath und seine Bedeutung in der Gegenwart. ganze Institution des Kriegsrathes nicht weit eher als eine Concession auffassen möchte, die man einem altherkömmlichen Gebrauche machte, denn als die Befriedigung eines unabweislichen Bedürfnisses. Diese Ansicht wird zur Überzeugung, wenn man sieht, wie der biedere Fronsperger sich augenscheinlich bemüht, den nun einmal nicht zu umgehenden Paragraphen über den Kriegsrath im weiteren Verlaufe seines „Kriegsbuches“ nach Möglichkeit abzuschwächen und dem Feldherrn vollkommen freie Hand in der Ausführung der Operationen zu sichern. Die Ehrfurcht vor dem Bestehenden ringt sichtlich mit der eigenen besseren Einsicht, weshalb auch jeder Regung der letzteren, die Beziehung auf den Kriegsrath als indirecte Selbst- correctur nachhinkt. So z. B. führt Fronsperger in der „rechtspeinlich Gerichtsordnung obersten Feldhauptmann betreffend“ (III. Theil, S. 97) an: „Der oberste Feldhauptmann hat völlig Macht und Gewalt, seine Vorkehrungen gegen den Feind selbständig zu treffen, ohne weder langer Anfragen noch Rathes zu bedürfen; denn, „weiter Rath, oft schadt’“, — säumt jedoch nicht hinzuzufügen: „Wiewohl guter Rath in manchen Fällen auch nicht zu verachten.“ — Er citirt endlich aus „Flavius Vegetius’ gemeiner Kriegsregel“: „Was geschehen muss, berathschlag dich mit Vielen; was du aber thun würdest, — gar mit Wenigen und mit den Getreuesten, am besten du selbst mit dir allein“. — Aus diesem Allen ist wohl zu entnehmen, dass der Kriegsrath im weiteren Sinne, d. h. insofern er über die Conferenz mit den „bestellten“ Kriegsräthen hinausgieng, als eine Fessel, zum mindesten als eine Bevormundung gefühlt wurde, der die Feldherren nach Thunlich- keit aus dem Wege giengen. Die ganze Institution basirt eben auf der damaligen Wehrverfassung, nach welcher der Waffendienst ein zünftiges Handwerk war, mit eigen- thümlichen Satzungen und Verhältnissen, die jedem Gliede der grossen Association besondere Vorrechte zuerkannten. Mit dem Niedergange der Landsknechte und der allmäligen Einführung stehender Heere fiel auch das bisherige System des Kriegsrathes, das sich trotz der nicht zu verkennenden inneren Nothwendigkeit, in der Praxis wohl nur wenig bewährt haben mochte. Wenn auch in veränderter äusserer Form, blieb aber der Kriegsrath dessenungeachtet bei den Heeren in allgemeiner Übung, und kamen Berathungen über die Operationen, in den Feldzügen nach dem dreissigjährigen Kriege mehr als je vor. Die vielen Coalitionskriege, wo sich die Alliirten den Antheil an der Oberleitung meist durch besondere Paragraphe der Verträge oder Recesse sicherten, mussten an und für sich schon zur Beibehaltung des Kriegsrathe’s führen, da es ohne gänzliche Zerstörung der Einheit des Commando’s Kein anderes Mittel gab, die Alliirten in dieser Hinsicht zu befriedigen, als indem man