Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)
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43 Arzt und Aerzte Arzt und Aerzte 44 Arzt und Aerzte, (Ngts.-), die eingetheilten Ober - und Unterärzte haben sich mit dennöthigen Medikamenten zu versehen, worüber letztere an selbe Rechnung zu legen haben Bd. 2, ®. 198, §. 1911. ■— — (Rgts.-) , d e Medikamenten - und Instrumenten - Kästen haben selbe in ihrer Verwahrung, und waS sie dabey zu beobachten haben, wird bestimmt Bd. 2, S. > 98, §. 1912. — — (Regts.-.) dieselben dürfen weder an Civil« Parteyen , noch an jene vom Militär, denen sie nicht gebühren,' Medicamenten verabfolgen Vd. 2. S. 198, §. 19>3 — — (Regts.-) wie dieselben während dern Marsche eines Reg iments das ärztliche Personale zn vertheilen haben Bd. 1; S. 190, § 1914. — — (Negts.-), die erkrankenden Dfsiciere des Regimen müssen dem Stabs - Offieiere gemeldet werden Vd. 2,| S- 196, §. 1918. — — (Negts.«) was bey Visttirung der Recruten zu beobachten iu Bd. 2, S. 196, § 1916. — — (Megls.-) wie sie den Körper des Recruten untersuchen sollen Vd. 2, S. 196, §. 1917. — '— (Negts.-), diejenigen Lenke, denen an der linken Hand ein Glied oder ein Finger fehlt, sind anzunehmen, Vd. 2, @. 196, §. 1918. — — (Regts.-), dagegen sind vollkommene Kniebohrer nicht als tauglich anzuerkenncn Dd. 2, S. 197, §. 1919. — — (Negts.-), wie solche bei) der Untersuchung der cinzelneu Gliedmaßen der Recruten sürzugehen haben, Dd. 2, S. 197, §. 1920. — — (Regts.-), unbedeutende Schäden bey Necruten setzen der Annahme kein Hinderniß entgegen, Bd. 2, S. 197, §. 1921. — — (Negts.-), bey Krankheiten von Erheblichkeit findet die Aufnahme des Recruten vor Heilung derselben nicht Statt Bd. 2, S. 197, §. 1922. — — (Regts.-), was sie bey Kopfausschlägen und vernarbten Geschwüren an den Füßen bey einem Recruteu zu beobachten haben, Vd. 2, S. 197, §. 192.3. — — (Regts.-), was sie bey Reeruten, die ein unwillknhrliches und beständiges Harntröpfeln Vorschüßen, zu beobachten haben. Bd. 2. S- 197, §. 1924. — — (Negts.-), wenn der Necrut eine Taubheit angidt, wies selbes entdecket werden kann, Bd. , 2, ts. 197," §. 1928. — — (Regrs.-)waS selbe zu beobachten haben, wenn der ^ Necrut ein schwaches und blödes Gesicht zu haben vorgibt, Bd. 2, S. 198, §. 1926. — — (Negts--) , was bey Leuten mit Kröpfen zu beobachten kommt, Bd. 2, S. 198. §. 1927. — — (Negts.-), wie sich selbe bey @uperarl?ifftnmgen: und Arbitrirungen zu benehmen, Bd. 2, S. 198, §• 1928. — — (Regts.-). haben bey denen zur Leibeöstrafe verurtheilten Verbrechern auf Me bestehende Invalidität Rücksicht zu nehmen, Bd. 2, S. 198, §. 1929. — — (Regtö.-), was dieselben bey Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Aspiranten zur Aufnahme in ein Erzrehungshaus zu beobachten haben, Bd. 2 S 198, §. 1980. — — (Rgks.-), deren Obliegenheiten im Felde Bd. 2, S. 198, §. igSi. —* — Rgts.-), haben die Medicamenten - Kästen in Reinlichkeit und Ordnung zu erhalten Bd. 2, S. 199, §. 1932. — — (Rgts.-), wenn die Medicamenten-Kästen vom Regimenté ent fernt zurück bleiben, so haben sie die nöthigsten Me-; dicamenten zu sich zu nehmen Bd. 2, ®. 199, §. ig33. — — beym Ausmarsche ins Feld nehmen dieselben die AmputationS - Instrumente aus den Kästen heraus Vd. 2, © 199, §. 1934. — — (Rgts - und Corps-) erhalten mit Anfang eines Feldzuges einen kleinen Vorrath an Binden, Compressen und dgl., und haben über die chirurgischen Erfordernisse ein Verzeichniß an den obersten Feldarzt einzusenden Bd. 2, S. >99, §. io35. — — (Rgk s.-), wie sie die mitzunehmenden Instrumente und Bandagen zu verwahren, und wann sie hiervon Gebrauch zu machen haben Bd. 2, S. 199, §, n;36. j Arzt und A erz te (Rgts.-), was zu beobachten, wenn ein Vorrath an Arzeneyen nothwendig wird Dd. 2, S. 200, §.1987. — — <Rgts.-), ohne deren Vorwissen darf keine Arzeney aus den Medicin - Kästen genommen werden 35b. 2,.@. 200, §. h)38. — — (Ngts.-), welche Krankheiten beym Regimente zu behandeln Bd. 2, S. 200, §. 1 y'3y. — — (Ngts.-), wie diese die Unterärzte in Dienst zn vertheilen haben Bd. 2, S. 200, §. 1940. — — (Ngls.-). Wem die Jnspection nach dem Frühbesuche zu übertragen ist 33b. 2, S. 200, §. 1941. — — (Ngts.-), ohne Vorwissen des Regiments - oder CorpsCvmmandanten dürfen dieselben keinem -Unterärzte erlauben, eine Nacht außer dem Stand-Ouartiere des Regiments zuzubringen Bd. 2, S. 201, §. 1942.- — (Rgts.-), die schweren Kranken haben sie in die Haupt- Spiraler der Armee abzuschicken Bd. 2, S. 201, §.1943.- — (Regts.-), was zu beobachten, trenn die Regimenter in den Winter-Quatiercn oder Sommerszeit in der Nähe des Lagers ihre eigenen Spitäler führen können Dd. 2, S. 201, §. 194/,.- — (Regts.-), haben von Zeit zn Zeit nachzillehen, ob ihre untergebenenAerzte mit Den nöthigen Sack-Instrumenten versehen fftiD Bd. 2, S 202, §, 19 jo.- — (Negts.-), bei) langen und ermüdeten Märschen haben sie daraufzu sehen, daß die Mannschaft die Halsbinde abnehme , das Hemd am Halse, so wie auch einige Knöpfe an den Kamaschcn öffne Bd. 2, S. 202, §. 1946.- — Regts.-), wie sich die Soldaten, welche auf langen ermüdeten Märschen zur Sommerszeit sich übel befinden, und ohnmächtig zur Erbe sinken, zu behandeln haben Bd. 2, S. 202, §. 1947.- — (Regte.-), selbe haben die Instrumente, wenn sie angelaufen oder nnbrauchbar geworden sind, auf Kosten des Regiments repariren zu lassen Bd. 2. S. 202, §. 1948.- — (Negts.-) tep großer Sommerhitze und in sumpfigen Gegenden haben sie darauf zu sehen, daß die Mannschaft einen guten Weinessig mit Wasser zu trinken bekommt Dd. 2, S. 2<>3, §. 1949.- — (Negts.-), auch haben sie darauf zu halten, daß von der Mannschaft das beste Wasser geschöpft werde Dd. 2. S. 2o3, §. 1900.- — (Negtg -), wenn wegen enger Dequarkierung unter (den Truppen Seorbut oder Faulfiebec einreißen sollte, welche Maßregeln dieselben hterbey zu ergreifen haben Bd. 2, S. 2o3, §. 1981.- — (Negts.-), was zu beobachten, wenn unter den Truppen der Scorbut wirklich herrschend wäre Bd. 2, S. ao3, §. 19^2. ■ — (Regtk.-), welche Nahrungs-Mittel bey einreißendcm Soorbute bey der Mannschaft einzuführen, und wie im Frühjahre die antiskorbutischen Kräuter zu sam. mein sind Bd. 2, S.203, §. >983. — (Regts.-), einer der wichtigsten Gegenstände derselben ist die gerichtliche Leichenbesichtigung 33b. 2, S. 2o3, §. 1954. — (Regls.-), welche zu dieser Leichenbesichtigung furzuwah- len sind Bd. 2, ©. 2t-4. §• 1988. — (Neqts.-), Bestimmung der Falle, in denen die gerichtliche Leichenbesichkigung nöthiq wird Bd.2. S. 204, §. 1986. • — (Regt«.-),Pflichten derselben inBetreff derÄnzeige in vor; gekommenen Verwundungen rc. Bd. 2, S.204, §. 1987. — (Negts -), an einem zur gerichtlicheilBesichtigung bestimmten Leichname darf von dem Ordinarius keine anatomische Untersuchung vorgenommen, noch weniger aber die Leiche beerdiget werden Vd. 2, S. 200, §. 1988. — (RegtS.-), Ausnahme hiervon Bd. 2, S. 208, §. 1989. — (RegtS.-), unter welchen Bedingungen solche jede gerichtliche Leichenbesichtigung vorzunehrnen haben Bd. 2, S. 2o5, §, i960. . _ (Regts.-).'w e und wo die gerichtliche Leichenbesichtigung vorzunehmen ist Bd. 2, S. 206, §. 1961. — (Rgts-.). Welche Personen als legale Zeugen bey gerichtlichen Leichenbesichlignugen bestimmt sind Dd. 2, S 206 §. 1962. — (Negts.-), welcher die ganze Untersuchung in ärztlicher Hinsicht zu ordnen und zu leiten hat Bd. 2, ©. 20b, § 1.903.