Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)
F
201) Fourierschützen Fourierschützen— Fremden F Olt r i e r sch ü tz e n Offtciere bey den Feldspitälern, welche zu dem F Spitalsstande gehören haben keinen Anspruch hierauf Ed. 2, S- 289, §. 2334. zeitlich angestellte Officiere haben keinen Anspruch hieraus Ed. 2, S. 289, §. 2.335 den supermimeeären Stabs-Offirieren, Hauptlcuten und Kapitän - Lieutenants , dann Rittmeistern gebühren keine Foucierschützen, sondern blos das Aequivalenc Bd. 2 S. 289, §. 2336. den beym Ausmarsch zurück bleibenden überzähligen Offinereu gebühret nur das Aequivalenk Bd. 2,3.269, §. 2337den bey Fuhrwesens - Detachements angestellten Ritt meistern gebühret tute das Aequivalent Ed.- 2, S. 289, §- 2338. — — Den supernumerären Hauptleuten und Kapitän-Lieutknants in der Gränze gebühret das ganze Traetamenl im Gelbe Ed. 2, S. 269, §. 2889. — — was bey deren Aufnahme aus dem unobligaten Stande hinsichtlich der Kapitulation zu beobachten Bd- 2/ S. 289, 234». — — unter welchem Bedingnisse halbinvalide Leute aus dem Feuergeivehrstande hierzu übersetzt werden können Ed. 2, S> 289, §.. 234>. — — wie diejenigen zu bestrafen, welche diesen Anordnungen zuwider handeln Vd. 2, S. 290 §. 2342. — — was bey Uebersetzuug eines halttnvaliden Mannes hinsichtlich der Montur zu beobachten Bd. 2, S. 290 §. 2343. — — unter welchen Bedingnissen coufcribirte Unterthanen angenommen werden können Ed. 2, S. 290, §. 2344. — — - MonturS - Geld, gebührt allen in der Wirklichkeit befindlichen Stabs - Offtcieren, Hauptleuten und ersten Rittmeistern Bd. 2, S. 290, §. 23>5. — — - Monturs-Geld,gebühret auch dem Kapitän-Lieutenant beym Ausmarsche in der Gränze Ed. 2, S. 290 §. 2346. — — wie dicse gekleidet seyn sollen Bd. 2, S. 290 §.2347. — — Monturs- Geld, wann den zur Armee kommenden raiv Monierten Officieren gebühret Bd. 2, S. 290, §. 2348. — — wann und auf welche Art die Officiere das zu deren Bekleidung erforderliche Materiale aus den Monturs - Kommissionen erhalten können Bd. 2, 3. 290, §. 2349. — — deren Gebühr Bd. 2, 3- 290, §. 235.o. — — wie im Stand zu fuhren Bd. 2, &. 290, §. 2351 — — wie der Stand derselben bey den Officieren des General - -Qnartiermeister - Stabes, des Genie - Korps und der Stabs - Feld- Aerzte evident zu erhalten- Ed. 2, S. 29.,, §. 2352 — — welche bey Den Regimentern über den cotnpieifeu* Stand in Stand und Gebühr zu führen Bd. 2,' 3. 291, §. 2353. — — denselben gebühret ein einfaches Bett Bd. 2, S. 291, §. 2354. — — wann und unter welchen Bedingniffen dis Officiere selbe auch außer dem Régiménké beybehalten können Bd. 2, S. 291, §. 2355. — — wann dieselben kein Traerament zu erhalten Vd. 2, S. 291, § 2355. — — unter welchen Bedingnissen solche von den Offieieren ins Ausland auf Urlaub mitgenommen werden dürfen Bd. 2, S. 291 §. 2356. — — wie dieselben während des Urlaubs ihrer Offtciere, wenn sie beym Regiment zurück bleiben, hinsichtlich der Verpflegung zu behandeln Bd. 2 , S. 291, §. 23.67. — — wie felbe, wenn sie auf Urlaub gehen, zu behandeln. Dd. 2, S. 291, §. 2358. — — was beymAustritte einesOffieierS, hinsichtlich derMontur und des Monturs-Geldes derselben zu beobachten Bd. 2, S. 291, §. 2359. — — wie bey Erkrankung zu behandein Bd-. 2, 3- 292, §. 2360. — — wie die abgängigen während dem Kriege zu ersehen Bd. 2, S. 292, §. a36i. I — — was zu beobachten, wenn für den in das Feld beor; F berten Offirter der Fourierschütz nicht, oder effective F im Felde wäre Bd. 2, S. 292, §. 2362. » Band- xvir. 0 urierschützen wie die abgängigen für die aus der Gränze marschireudeu Officiere zu ersehen Bd.2, 3. 292, §. 2 363. — — was der Stabs - Feld^Arzt zu beobachten, merni er mit diesem nicht versehen ist Bd.,2 , S. 292 , §. 2364. — — wenn der Stabs - Feld - Arzt denselben , seiner Kigenschastetl wegen , nicht behalten kann, was zu geschehen Bd. 2, S. 292, §. 2365. — — auf welche Art vollkommene diensttaugliche unter das Feuergewehr übersetzt werden können Bd. 2, s. 292, h. 2366. — — wie jene der supernumerären Stabs - Officiere und Häuptleute zu behandeln Bd» 2, -s. 292, §, 2367. — — in wie weit die Äriegs-'Artikel aus diese anwendbar sind Bd. 2, S. 292, §■. 2668. — — das Vermögen eines derlei) entwichenen ist zu eonsiscteren, und bey Einbringung desselben Die Tagi in zu entrichten Bd. 2, 3- 298, §. 2869. — — auf welche Art diese zu entlassen, und was sowohl bey dessen Ausnahme als Kntlaffung zu beobach t! Bd. 2, S. 293, §. 2.370. — — wie diese hin ichtltch des Abschiedes und der Montur bey ihrer Kiulassung zu behandeln Bd. 2, S. 293, §. 2371. — — wie die aus dem Fenergewehistande genommenen und am Ende des Krieges überzähligen zu behandeln Bd. 2, 293, §. 2.372. Bd. 16, 3 2 12, §, 15764. — — rote sich bey Entlassung conscribirtec Inländer zu benehmen Bd. 2. S. 293, §. 2673. — — wie Die Real-Invaliden zu behandeln Vd. 2, 3. 293, §. 2 3 74. — — was hinsichtlich eines in Krtegszeiten aus dem Feuergewehrstande genommenen, und am Ende des Krieges überzählig beybehalteneu Mannes, wenn ec seine Kntlaffung verlangt, zu beobachten Bd. 2, S. 298, ' §. 2375. — — vor erfüllten Bedingnissen ist kein Mann zu entlassen, und die auf ihre Wirthschaft nöthigen können.dahin beurlaubt werden Bd. 2, @. 298, §. 2876. — — der Kapitän - Lieutenants in der Granze, sind bey ein: tretendem Frieden zu entlassen Bd. 2, S. 298, §. 2877. — — für solche wird kein Schlafgeld bezahlt Bd. 2, S.4.0), §- 2704. — — - Derpflegungs -Aequivalent, welche superimmeräre Stabs- und Odor - Officiere hieraus Anspruch haben Bd. 3, 3. 6, §. 2745. — — - Aeguivalent, tu was dieses besteht Bd. 3, 3- 6, §- 2746. — — Gebühr, während der Urlaubszett ihrer Offtciere, Bd. 3, S. 26,. §. 2862. — — Beurlaubte, derenGebühr Bd. 3, 3. 28, §. 2872. — — sind von der Gratis - Löhnung ausgeschlossen Bd. 3, <2>. 38, §. 2988. — — welche Löhnung., Brotgebühr und Montnrs-Geld der Major und HauS - Commandant der Hosburgwache für solchen erhält Bd. 3, 86. — — Verpflegung in bcc Gränze, von welchem Tage an in K. M. gebühret Bd. 3, 3. 98. — __ der Garnisons-Artillerie, erhalten die Unter-Kanoni ers - Löhnung Bd. 3, S. 177— _ haben an dem Lager, Service Theil zu nehmen B. 4, 3. 26, §. 4609. — — wer selbe zu montiren hat Vd. 6, S. 20, §. 5534. — — Monturs-Geld, .wann solches angewiesen werden kann Bd. 11, 3. 2,5, §. 12556. — — unobligate , was zu beobachten, wenn selbe von einem austretenden Stabs - Officiere ober Hauptmanne mitgenommen werben 33b. 16, S. 212, §. 16755. — — zu entlassende, haben Leute unter bas Feuergewehr zu stellen Bb 16, S- 222, h. 16827. —. — Begrabniß - Ordnung bey selben Bb. 16, 3". 802 , §. 16231. — — hei) dcn Gränz- Regimentern, nach Rückkehr derselben aus dem Felde ober Garnisonen überzählig ausfallende , wie zu behandeln Bb. 16, S. 334, §• 16249. ournituren (BUtt) siehe Betten. rem den- Tadel le Bb. 1, S. 331 , §. 848, Bb. 1, S. 349 # §. 873. 27