Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
66 Wie die Tvansferieungs- Liste beschaffen seyn muß ; was Sie RevisionS-Listen besonders enthalten müssen. Hkth. am 7- Dec- 818. D 4784. Eintheilmig der Invaliden nach der Art der von ihnen selbst gewählten Verpflegung. Hkth. am 18. Lpr. 772. Bekleidung der in den Häusern untergebrachten Invaliden. Hkth.am 16. Oct. 8n. E36oi.. * -» S. May 817. Welchen Leuten des Relutum im Gelde für die Schuhe und Camaschen abgercichet werden darf. Hkth. am 2/». Jul. 817. tz. iSOQl, 2n den Transferirungs - Listen selbst müssen alle vorgeschriebenen Rubriken gehörig aus- gefüllt, in Betreff der Tapferkeits-Medaille das Erforderliche bemerkt, und überhaupt alles deutlich und verläßlich aufgesühret werden, was auf die Dienstzeit des Mannes, dessen Charge, dann sich hierbey ergebene Veränderungen und seinen Stand Bezug nimmt. ■ 16092. cw Besonder- ist in den R-risumS - List-« «'* welchen bi« Leute in das Jn-alide». Haus abaeschiekt werden. Su, oi!er 3»uug°n oben b-- Regiment, Bataillon ^ "-vif Lein Nahmen, sondern auch Mit der Nummer deutlich zu schreiooer orp m.). ^ ^ bemerken: rdiese Leute sind bis zum Eintreffen in dem Jnvakßn' auf Rechnung des Regiments oder Corps mit der Gebühr des dienenden Milivollständig zu verpflegen,« welche Worte zur sicheren Uebersicht auch auf der RevisionsListe unterstrichen wrivr.. . , . , t. ^ 1 Ir -<• f- <r 1 w ' - Vrftp . monti mährend des Transportes einige dieser Leute krank werden, und deßwegen in ein Regiments- oder Gar- nisons- Spital abgegeben werden müssen, alles Nöthige unter der Fertigung des Transperts- Commandanren zu enthalten, damit sie auch vom Spitale auf Rechnung ihrer Regimenter oder Corps verpflegt werden. §. 16098. Sie theilen sich in drey Classen, nähmlich: a) In solche, welche in den Häusern selbst leben. b) In jene, welche mit Patental-, und e) in jene, welche, mit Reservations - Urkunden versehen, ihren ferneren Unterhalt außer dem Hause suchen. §• 16094. Die Bekleidung der in den Häusern untergebrachten deutschen und italiänischen Invaliden bestehet in einem á Ia Corse -- Jpute mit einer Quaste, in einem hechtgrauen Ueberrocke nachdem Landwkhrschnitte mit grapprothen Parolis und Aufschlägen, einem hechtgrauen Cavallerie-Leibel mit gefütterten Aermeln, einer hechtgrauen Tuchhose sammt Camaschen und Schuhen, in einem wollenen Halsflore, und, wenn der Mann im Dienste ist, in dem Säbel an einem Ueberschwungriemen von braunem Oberleder. Die Invaliden der ungarischen Truppen erhalten in den Invaliden-Häusern, statt der deutschen Tuchhosen, Camaschen und Schuhe, ungarische lichtblaue Tuchhosen und Schuhe. §. 16096. Die Reluition der Schuhe und Camaschen im Gelde darf nur solchen im Hause befindlichen Invaliden zugewendet werden, welche wegen offener Füße oder sonstiger Leibesgebrechen diese kleinen MonturS-Sorten nicht tragen können. In solchen Fällen müssen immer bey Aufrechnung der Reluitions-Beträge die zur Zeit der betreffenden Gebührs-Categorie bestehenden Anschaffungspreise der verschiedenen Monturs-Sorten von der Monturs-Commission bestätigt beygebracht, und hernach die Reluition berechnet werden; ferner ist darauf zu wachen, daß der Mann statt jenes in natura nicht empfangene Monturs-Stück, dasjenige, wodurch der Zweck des ersteren erreicht wird, sich anschaffe. §. 16096. Für die in einem Invaliden -Hause untergebrachten Invaliden, Fouriere, Unterärzte und Stabs-Profoßen ist ein jährliches Monturs-Geld bemessen, welches immer besonders vom k. f. Hoskriegsrathe bemessen und bestimmt wird. Die in einem Jnvaliden-Hause angestellten nicht invaliden Fouriere und Feldärzte haben hieraus aber keinen Anspruch, weil sie das nahmliche Tractament, wie die bey den Regimentern dienenden, erhalten. LXII. Hauptstück. VI. Abschnitt. Monturs - Aequivalente. Hkth. am-s. Apr. 772. » » >2. May6,5. E,,71. • » «4. Iän.Siü.