Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
§. 14982. Die Weiber, welche sich zum Menage-Kochen nicht herbey lassen, sind zur Säuberung der Zimmer und der darin befindlichen Requisiten und Oefen, dann zum Aufbetten t«Mk ■»" Reinigung der Bettstätten bestimmt. Dasselbe gilt auch von dem Stiegsn- tmb Gange - Waschen, welches alle Samstage geschehen muß. Die Stunde zu dieser Reinigung, so wie die Einrheilung der betreffenden Weiber der Chambreen, har das Hauses - Commando zu bestimmen, und dem Hauses-Profoßen bekannt zu machen, narhhom kiv taufpiyt uct caeungung oesHauses übertragen ist. tz. 14988. 4 Im Falle sich das eine oder andere Weib zu den ihm obliegenden Diensten nicht herbey lassen wollte, so ist dasselbe dem Hauses-Commandanten nahmhaft zu machen, mir es ordent. ltch zu bestrafen, oder ganz aus dem Hause zu entfernen, wo es dann seinen Verdienst selbst suchen muß. tz. 14984. Um die, vorzüglich von *en verheiratheten Invaliden in das Haus mitgebrachten, und m den Zimmern auf den Wänden aufgehanqenen Kleider, Wasche, Requisiten, Töpfe, Flaschen u. dgl., welche immer eine üble Ausdünstung verursachen, unterbringen zu können, und den Invaliden die Gelegenheit zu verschaffen, dieselben aufzubewahren, hat jeder Mann einen eigenen in Fächer abgrtheilten und mit einer Thür zum Versverren versehenen Kasten. Hierin hat jeder Invalide sein Brot, Eßzeug, seine Wasche rc. aufzubewahren; es ist daher unter schärfster Ahndung und Strafe verbothen, beriet) Gegenstände auf die Mauer zu hängen, oder Töpfe und Requisiten außerhalb des Kastens zu stellen oder aufzubewahren. . tz. 14986. Nachdem die verheiratheten Invaliden mehrere Wasche und Requisiten haben, welche sie in diesen Kasten nicht unterbringen können, sind für solche auf den Gängen zwischen den Fenstern verschlossene hölzerne Verschlage, vom Boden angefangen bis an den Ort, wo das Fenster anfängr, mit versperrten Thüren angebracht. tz. 149 86. Auf die Befolgung der Reinigungsanstalten har der Chambree • Commandant den vorzüglichsten Bedacht zu nehmen, und auf keinerley Weise und auf keinen Fall zu gestatten, daß in den Zimmern trockene oder nasse Wäsche aufgehangen, oder wohl gar Wasche in den Zimmern gebiegelt werde. . h. 14967Zum Aufhängen und Trocknen der Wäsche sind den Weibern auf dem Hausboden chambreeweise Plätze anzuweisen, und das Biegeln der Wäsche kann füglich nach dem Abkochen, wo sich in den Kochherden noch Gluth befindet, auf den dort befindlichen Tischen bewirket werden. . tz. 14988. Ein verheiratheter Invalid darf daher nebst feinem Weibe nicht mehrere Kleidungsstücke und Wäsch? bey sich haben, als indem ihm angewiesenen Zimmer-und Gangkasten füglich unrergebrachc werden kann. Von dem Mehreren muß er sich daher sogleich zu entledigen suchen. tz. 14969. Oberhalb der Betten befinden sich an der Mauer fest genagelte Monturs-Rechen, an welchen bloß allein die Monrur, keinesweges aber Civil-Kleider aufzuhängen sind. " tz. 14990. Auch sind m ledem Zimmer sowohl, als auf den Gangen und Stiegen, eigene Spuck- trüherl angebracht, weil der Befehl besteht, daß weder ein Invalide, noch immer jemand auf den Stiegen, Gängen oder Zimmern, sondern nur allein in den vorhandenen Spuck- trüherln auszuspucken hat. Band xvi. i5 Ä V-n -er Invaliden-! Versorgung. 49 w ozu jent Chambre« <rm : . ......vio Mo, welche fid) »um So*« ->M» yrroey lassen. Hkth. am »8.3«n. 809. t, m. Verfügung, wenn ein We* zu den ibm of)fi#3*ncen Arbeiten sich gar nicht herbey lassen will; zur Unterbringung der Wäsche, Requisiten u. d. gl. sind in den Zimmern eigene Thürkästen; für die Verheirathelen sind über Lieg auf den Gängen versperrte Verschlage; Wäsche in den Zimmern aufzuhöngcn oder zu biegeln ist verbbkhen; Ort, wo dasWäscheaufhän- gen undBiegeln zu geschehen hat; wie viel Kleidungsstücke, Wäsche rc. ein verheirathcter Mann nebst seinem Weibe besitzen darf; Kleiderrechen; Spucktrübcrl auf den Gängen, Stiegen und in den Zimmern ;