Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXII, Hauptstück. VL Abschnitt. Von der Invaliden- Versorgung. 43 VI. Abschnitt. Von der Jnval iden-V.ersorgun g. §. 14949« Um die Unterthanen so viel als möglich zu schonen, und diejeni­gen Soldaten, welche ihre Glieder und Kräfte zur Rettung des Va­terlandes aufgeopfert haben, mit dem bedürfenden Lebens unter halte auf jeden Fall g u t und der militärischen Würde angemessen versorgt zu wissen, haben ihre höchstselige Majestät die Kaiserinn Maria Theresia die Errichtung eigener Jnvaliden-Häuser anzuordnen geruhet. H. 14950. Es bestehen demnach dermahl vier solche Häuser, nähinlich: Eines zu Wien in Oesterreich unter der Enns; Eines zu Pest in Ungarn; Eines z u Prag in Böhmen, und Eines zu Pettau in Steyermark. Jedes derselben ist dem betreffenden Landes - General-Commando untergeordnet, und erhält seine Geldge­bühren aus der Landes- Kriegs -Cassa, und zwar aus dem allgemeinen Invaliden - Fonds. h. 14961. Die unter diesem Nahmen dem Invaliden - Institute zufließende Giebigkeit erstrecket sich : a. Auf die Verlaffenschaften, Vermächtnisse, oder unter die letzteren gehörigen Schenkun­gen von Todes wegen. b. Auf die Schenkungen unter Lebenden. c. Auf diejenigen Geldbeträge, welche aus Anlaß einer jemohls erlaubt werden mögen­den Verkaufung und Ueberlassung einer Militär-Charge bedungen werden dürften. d. Auf alle Legate für Invaliden-Häuser. 0. Auf alle caduken Verlassenschaften vom Militär. f. Auf das Sterb - Quartal aller in stabiler Dienstleistung ledigen Standes oder als Wit­wer ohne Kinder verstorbenen Generale, Stabs-und Ober-Officiere, dann General- Auditor - Lieutenants, Stabs-und Garnisons-Auditors, ingleichen wenn eine Witwe von ihrem Manne geschieden gewesen, und von demselben keine Sustentation erhalten hat, und keine Kinder vorhanden sind. g. Auf den von der Generalität, dann den General-, Stabs-und Garnisons-Auditoren von ihrer Gage zu entrichtenden, in der Tractaments - Vorschrift umständlich aus ein­ander gesetzten Invaliden-Mund-Portions-Kreuzer. h. Auf die von den akatholischen Besitzern des Elisabeth-Theresianischen Stiftungskreuzes jährlich zu entrichtenden 3 Ducaten im Golde. 1. Auf dasjenige Vermögen, welches von der Militär-Gerichtsbarkeit in jene des Civils, oder außer die k. k. .Erblande übergeht. Wenn eine Universal-Erbschaft, es möge solche in barem Gelde, in eindringlichen Activ - Obligationen oder in was immer für einem einbringlichen Vermögen bestehen, jeman­den, der nicht der Militär-Jurisdiction unterliegt, innerhalb der k. k. Erblande zufließt, werden davon 5 Procente oder 3 kr. vom Gulden an Invaliden - Fonds - Beytrag »hne Aus­nahme entrichtet, eS möge die Universal-Erbschaft einen in ab - oder aufsteigender, oder in Seitenlinie, dem überlebenden Ehegatten einer fremden einzelnen Person, einer ganzen Ge­meinde, dem Armen-Institute, dem Religionö-Fonds, dem allgemeinen Krankenhause, oder wem immer, der nicht unter der Militär-Jurisdiction steht, zugefallen feyn. Der Bey­trag , welcher von den aus der Militär-Jurisdiction wegzuziehenden Verlassenfchaftsanthcilen zu entrichten ist, ist ganz nach jener Valuta zu entrichten, aus welcher der Theil der Ver- laffenschaft, der aus der Militär-Jurisdiction weggezogen wird, nach der letztwilligen An­ordnung des Erb-Lasters zu bestehen hat. Nach diesem Grundsätze muß auch, ohne Rücksicht, Band xvi. 12 * Zweck der Invaliden-Der» sorgung. Hkth. am 26. März 750. Zahl der Invaliden - Häuser. Hkth. am 28. März yöo. » » 3. März 8o3. » » >4- Apr. 8o3, l 2217, » » >3. May 822. O 162b. Invaliden - FondS-Einflüsse und individuelle Bestimmung aller jener Gelver, die als Veytrag dahin gehören. Hkth. am 6. Nov. 786. » » 4.9?o». 817. H 197. » >» 24. März3>8, n 241. Hkth. am 5. Gept. 8i3.

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