Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXIL Haup4 stück. M. Abschnitt. Von den Pro vt sió ne». 3i III. Abschnitt. Won den Provisionen. §. 14888. K. K. Staatsdiener, welche bey k- k. Aemtern sich in beständiger Dienstleistung gegen Wochen - oderMonathlohn ununterbrochen und ausschlüssig 10 Jahre zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten verwenden ließen, und zu mühsamen und anhaltenden Arbeiten gebraucht wur» den, wozu nur gewöhnliche Gewerbskenntmsse, Aufmerksamkeit und geübte körperliche Kräfte gehören, sind zwar nicht zur Pension geeignet, erhalten aber nach guter und getreuer Dienstleistung bey eintretender Dienstunfähigkeit eine Provision (einen täglichen Bey- trag zum Lebensunterhalte) auf lebenslang. Auch ihre Witwen und Kinder haben sich nach dem Tode ihres Gatten und VaterS einer Provision zu erfreuen. §. 14889. Unter die minderen Militär-Diener gehören die in ärarischen Gebäuden angestellten Portiere, Hausmeister, Feuermaurer, Kanzelley-, Amts-^Cassa-Diener und ihre Gehül- fen, Hausknechte, die bey der ärarischen Medikamenten-Regie angestellten Laboranten, die mindere Dienerschaft auf den Wirthschafts-Realitäten des Militär-Invaliden-Fondes, die Handlanger bey den ärarischen Gewehr-Fabriken und Pulver-Magazinen, die Madchenleh» rerinnen zu Zengg, die Sanitäts- und Conrumaz-Waarenaufseher, Gerichtsdiener. Alle diese minderen Diener zahlen weder Charakter- noch Carrenz-Taze. §. 14890. Diese provisionsfähigen Staatödiener erhalten keine vollständigen, von den Stellen ausgefertigten Anstellungs-Decrele, womit die Pensions-Fähigkeit verbunden ist, sondern Bescheide auf ihre Anstellungsgesuche. 14891. Bey dem Ausweise der Dienstzeit werden auch die bey anderen Aerarial- und im activen Militär-Dienste zugebrachten Jahre gezahlt. 5. 14892. Wer vor erreichten zehn Dienstjahren durch Krankheit oder Leibesgebrechen dienstuntauglich oder durch eine Veränderung im Geschäfte, wo er dient, entbehrlich und nicht wieder angesteüt wird, erhalt einen Jahreslohn zur Abfertigung, oder tritt als ehemahtiger Patental-Invalid in den Invaliden - Genuß zurück. Wenn er stirbt, so erhalt seine Witwe den vierteljährigen Betrag des ehemannlichen Lohnes zur Abfertigung. §. 14898. Wenn der mindere Diener aber durch seine Dienstverrichtung selbst dienstunfähig wird, und nicht mehr hergestellt werden kann, so wird er, nach beygebrachter ärztlicher Bestätigung , auch unter zehn Jahren mit einer Provision betheilt. Hat er aber sogleich und an den Folgen dieser ärntlichen Beschäftigung sein Leben eingebüßt, und eine Witwe und Kinder hinterlaffen, so wird ebenfalls über den Abgang der zehn Dienstjahre hinaus gegangen, und ihnen die Provision'drtheilet. Wahnsinnige und ohne ihr Verschulden zum Broterwerbe ganz unfähige Diener werden mit Provisionen betheilt, oder, wenn sie in ein Versorgungshaus untergebracht werden, ihre Weiber und Kinder mit einer geringen Provision unterstützt. tz. 14694. Wenn ein minderer Diener öder Arbeiter über vierzig Jahre gut gedient hat, und keiner Arbeit mehr fähig ist, so ist ihm fein ganzer zuletzt genossener Jahreölehn zum Ru- yegehalte zu lassen. Provisionirung nicht pensions- fähiger Staatsdiener. Hkth. am 786. Welch e Individuen provisionsfähig find. Hkth. am 4.May 796. 1 «44. » 910». 798. » » »1. OTÄij 806. L 108*, m » 8. Oct. 807. E 84*o. » » 29.3un. 811. B101, » » 16. Oct.8n.D 4079. » -> 18. 2Iug.8i5,B348i. Wodurch sich die provksionS» von den pensionsfähigeu Individuen unterscheiden. Hkth. am 8. 3un. 789. » » »r. März740. Welch e Zeit zu den Dienst, fahren gezählt wird. Hkth. am »4. Sct. 789. DSiai. Behandlung derjenigen In. dividuen, welche noch nicht 10 Jahre gedient haben, und wegen Krankheit oder einer sonstigen Dienstesveränderung des Dienstes entlassen werden müssen. Hkth. am 3..May 78.. Ausnahine hiervon. Hkth. am 3>. May 781. » » -S, Jul. 8o5« D 4871. Wann einem provifionsfähi. gen Individuum der ganzjaki» rige Lohn d> lassen werden darf. £)’rtt). «NI n. Jan. 789. » » 3o. Jan. 789.