Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Lesens und Schreibens kundig, dann Inländer, durch i5 Jahre lang gut gediente Ausländer, sind. Der zur Polizey - Wache abgegebene Mann darf nicht eher bey seinem Regiments, Bataillon rc. in Abgang gebracht werden, bis derselbe an seiner neuen Bestimmung einge­troffen, und dort in die Verpflegung übernommen worden ist. Hieraus ergibt sich, daß bis zu diesem Zeitpuncre ein solcher Mann in den Acten auf dem Marsche zu der betreffenden Polizey-Wache mit auswärtiger Verpflegung zu führen, mithin auch die ihm während des Transportes erforderliche Verpflegung und andere Vorschüsse auf Rechnung seines Regiments oder Bataillons aufzurechnen sind. Von Seite der Polizey-Ober-Direktion rotrb dey dem Eintreffen der Erganzungömannschaft jedes Mahl gleich unmittelbar dem betreffenden Regi­mente oder Bataillone der Tag des Eintreffens bekannt gegeben werden, damir sadann von demselben über die abgegebene Mannschaft die Transferirungs-Liste verfaßt, der Polizey- Wache zugeschickt, und die Mannschaft gehörig in Abgang gebracht wenden kann. §. 16735. Zum Granz-Cordon sind solche Unter - Officiere und Gemeine zu classificiren, wel­che noch gut zu Fuße sind, kein blödes Gesicht und keine Brust-Defecre haben. §. 16736. Dasselbe gilt auch von den Üjnbiv'Ü>uen, welche zu Bedienten und Reitknechten in der Wiener-Neustädter Militär-Akademie ausgenommen werden wollen. §. »6767. Die unansehnlichen und zum Linien-Dienste nicht vollkommen geeigneten Leute können, wenn sie zum Cprdons - Dienste die physische und moralische Angemessenheit haben, zum Cordon übersetzt werden. Wenn aber der Abgang durch derley zum Linien-Dienste minder geeigneten Leute nicht vollständig ergänzt werden könnte, so ist sich an andere General- Comwanden zu verwenden, und sich auf gegenwärtige Anordnung zu berufen. §. 16738. Zu Herber- oder Kanzelleydienerstellen gehören solch«Unter-Officiere, die von guter Aufführung, vertraut, und im Dienste verläßlich sind. tz. 16789. Zum Besch äl-Departement sind halbinvallde Gemeine von der Cavallerie zu widmen, welche noch gute Kräfte haben, und deren Gebrechen ihnen bey der Pflege der Beschäler nicht hinderlich fallen. Sie müssen von guter Conduite seyn. Die zu den Beschäl- und Remontlrungs-Departements jeweilig nöthigen halbinvaliden Unter- Officiere müssen des Lesens und Schreibens wohl kundig und von untadelhafter Auf­führung, auch sehr verläßlich seyn. §. 16740. Bey den Superarbitrirungen sind nur halbinvalide Leute zu Privat-Diensten zu «las- sificiren. §. 16741. Die Mannschaft von der Feld-Artillerie ist zu den Garnisons-Ar- tillerie-Districten nach Maß, als sich ein Abgang bey denselben zeigt, zu widmen, wegen deren Eintheilung die General - Commanden sich mit dem Artillerie-Hauptzeugamt« einzuvernehmen haben. §. 16742. Die Pontoniere, in so weit sie die bey den Schiffamtern in Ungarn verfallenden Dienste zu versehen im Stande sind, sind dahin zu übersetzen. §. 16748. Die Mineure und Sappeure sind zu Schanz-Corporalen, auch zu den in Festungen verfallenden Aufsichten und zu wenig beschwerlichen Verrichtungen nach Maß der sich ergebenden Erledigungen zu bestimmen. Von dem Abgänge überhaupt. 107 g) 3wnt ©rcinje Sorten. ©Jtb. am *8.3un. 777. 1‘) 3a ©ebitnfen unb SReit* Fnedjten tu ber 3?caft<iöter SOTititärs lifabemie. am »8.3nn.777. £>ie *um Sinitn í Bienfie nidjt ponfonttm’n geeigneten Seute, roenn ft* jum Sorben«? 2)ienfi» bie «tupfifd?* unö nto» ratifc^e Jíngemeffen&eif babén, ftnö babin 4a übirfeijen. fiftb. am >3.3än.8>8. n 109. i’» 3u 6<i^*r# fötr Äan^et* legblenerfletten; k) i«t1J mnt. Sftb.anti8.3un.777. 3u 'Pri»at»I)ien|Un. ßftfc. am »4.3ä«. #»4.1 S80. 3ue ©a»*!fOí»á .XttiUtcit; ► I |u b«»@cbift«tnieifs in Un« |«a; i befjgíttdjen «t« nj.(5or« t »etrate unb jse Xufffcfi« in Se* ftungen. am **. 3«n. 777.

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