Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von bem Abgang« überhaupt. 200 Bey Elaffificirung zum Garnisons-Dienste ist jedoch vorzüglich darauf zu sehen, daß der Mann die zu diesem Dienste erforderlichen Kräfte noch besitze, und wenigstens im Stande sey, den oft weiten Marsch zu seiner Bestimmung ohne gänzliche Entkräftung auszuhalren. Nachdem außer den Garmsons- Bataillonen keine Bransche besteht, zu welche jene bey den Regimentern und Bataillonen vorhandenen Leute übersetzt werden können, die wegen körperlicher Gebrechen nicht zur Infanterie, wegen übler Conduite aber auch weder zumCor- don, noch zu einer anderen eine gute Conduite erfordernden Bransche geeignet sind, so haben zwar diese Leute die Classificirung zu den Garnisons-Bataillonen zu erhalten, sind aber bey ihren Regimentern, Bataillonen rc. bis zur eintretenden Musterung oder Revision zu lassen, und erst bey derselben mit aller Genauigkeit und Parteylosigkeit über ihre körperlichen Gebre­chen zu untersuchen, der Musterungs-Commission vorzustellen, von derselben, wenn sie wirklich als Halb-Invaliden anerkannt werden sollten, zu den betreffenden Garnisons-Ba­taillonen zu classificiren, und dann erst dahin abzusenden. Jede einzelne Abschickung solcher Leute hat zu unterbleiben. ► ' Uebrigens ist darauf zu sehen, daß die Regimenter und sonstigen Corps sich nicht durch Kriegsrecht der incorrigiblen Leute mit der Bestimmung zu den Garnisons-Bataillonen zu entledigen suchen, indem diese Bataillone nicht als Straforte anzusehen sind, sondern fcte be­treffenden Regimenter und Corps haben diese Leute mit aller Strenge zur Erfüllung ihrer Pflicht zu verhalten. Von den als halbinvalid superarbitrirten Unter - Officieren sind zu den Garnisons-Ba­taillonen nur solche zu classrficiren, und unter Verantwortung des General-Commando's dahin abzuschicken, welche eine vollkommen gute Conduite besitzen, und von deren Elfer und Thätigkeit sich erwarten laßt, daß sie in dieser Bestimmung noch wirksame Dienste leisten werden, indem die Uebersetzung der mir moralischen Gebrechen behafteten Individuen dieser Charge nur ein wesentlicher Nachtheil für den Dienst der Garnisons-Bataillone seyn kann; solche erwiesener Maßen incorrigible Individuen sind vielmehr bey den betreffenden Regi­mentern, dann sonstigen Corps nach aller Strenge kriegsrechtlich zu behandeln, zu degradi- ren, und dann erst, wenn sie wirklich halbinvalrd sind, als Gemeine zu derf Garnisons-Ba­taillonen, zu übersetzen. Worauf bierbey Rüchsicht zu nehmen ist. Hkrh. am 16. Sun. ön. Hkth. am 10. Scp. B18, G 4190. » » 3i.5)ec.818.G5733. 5. 15729. Zur Monturs-Commission gehören von Unter-Officieren und Gemeinen solche, die eines Handwerkes kundig oder des erworbenen Vertrauens halber als Handlanger ver­wendet werden können, und gut auf der Brust sind. $. i5-j3o. Zum Militär-Fuhrwesen gehören Unter - Officiere und solche Gemeine, die als Gefreyte dahin übersetzt werden könnten, und die sich durch ihr redliches Betragen ein beson­deres Zutrauen erworben haben. §. iSySi. Zur Trabanten- Leib- Garde werden von der Infanterie Unter - Officiere, und von der Cavallerie Wachtmeister und Estandart-Führer gewählt. Diese Invaliden müssen aus den k. k. Erblanden gebürtig, Nr katholischen Religion zugethan, mit keinen ungestalteten Gebrechen behaftet, verdiente Leute, und unperheirathet seyn; ferner müssen sie eine verläßlich gute Conduite besitzen, über 10 Juhre im Militär gedient haben, und sich der Halb-Invalidität nähern, jedoch auch von hinlänglichen Kräften seyn, daß sie wahrscheinlich wenigstens noch 6 Jahre bey der Garde ihre Dienste versehen können; auch müssen sie sich anheischig machen, bey der Garde bis zu ihrer Real-Invali­dität zu dienen. Sie müssen der deutschen Sprache kundig seyn, und dürfen nicht unter*5 Schuh 6 Zoll messen. Ueber die Leute, welche zur Garde zu komme» wünschen, ist folgende Eilrgabe zu verfassen, und dem Hofkriegsrathe einzureichen. b) Zue Monturs - Commis­sion; e) zum Militär , Fuhrwe­sen; 8) zur Trabanten-Leib-Gar, de und zur Hofburgbache. Hkth. «m,8. Sun. 777. Die zur Trabanten , Lcib- &atíe Afpirirenden müssen le­dig fee». Hkth.am 3o. März 3io. » » 10. -Qct. 811. L 43 19. » » 'S.Jul. 3>4. A 653. » » -«.May81S. M »843. » » 3». May n >ö. Ä 7Zd>

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