Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von de m Abgänge überh att p t. 201 oder seiner Wirthschaft naher liegenden Regimente mit Emverstandniß des betreffenden Ge­neral--Commando's, wenn dasselbe außer dem Bezirke liegt, dahin zu übersetzen. §. 15696. Eine solche Ueberfttzung kann nur bey den Infanterie-Regimentern Statt finden. ' * §. 16697. Die General - Commanden sollen dabey nicht gestatten, daß ein Mann wegen Wachs­thumes oder sonst nicht hinlänglicher Ursachen in dem Gesuche, seinem Geburtsorte naher zu formen, gehemmet werde, weßwegen bey der Musterung die Nachfrage zu halten ist. h. 16698. Die Transferirung der Ausländer - Recruten kann im Elllgemeinen nicht Statt haben, sondern nur in Fellen des gegenseitigen Einverständnisses. §. 16699. So oft ein Regiment oder Corps den Befehl erhält, eine An'zahl von Mannschaft an ein anderes Regiment oder Corps der nahrnlichen oder einer anderen Truppengattung abzu­geben, so soll die Eluswahl der zu transferirenden Leute nicht der Willkuhr des Regiments oder Corps, das solche abgeben soll, überlassen seyn, sondern es sind hierzu jedes Mahl die am spätesten zugewachsenen Leute dergestalt zu widmen, daß die'Mannschaft vorn neuesten Zuwachse aufwärts in der Ordnung, wie sie unmittelbar auf einander zugewachsen ist, zur Transferirung bestimmt werden muß, und zwar ohne Unterschied, ob die Leute ledig oder verheirathet sind, ob sie eben in loco oder auf Commando sich befinden. Auch dann, wenn nur Leute mit gewissen Eigenschaften, z. B. die des Lesens und Schreibens kundig sind, Leu­te von einer bestimmten Nation, bloß Eludlänter u. dgl., abgegeben werden sollen, muffen die mit diesen Eigenschaften begabten Leute genau nach der nahmlichen Ordnung zur Trans- serirung bestimmt werden. Von einer solchen Elbgabe sind jedoch Unter-Officiere, wenn solche auch von dem letzten Zuwachse wären, ausgenommen, außer es wurde ausdrücklich angeordnet, daß eine bestirn­te Einzahl von Unter = Ojjiciercn zugleich mit transferirt werden soll, in welchem Falle von der letzten Ernennung hierzu auszuwahlen wären. §. 16700. Wenn Ausländer-Recruten durch falsche Angaben ihre Elffentirung zu einer bestimmten Truppengattung, z. B. zur Cavallerie, erwirkt haben, so sind solche bey Entdeckung der wahren Umstände nicht mit Laufpaß zu entlassen, sondern zu verhalten, daß sie bey jener Truppengattung, wozu sie nach den später erhaltenen Umständen geeignet sind, ihre eingegan- gene Capitulation ausdienen, zu welchem Ende sie ohne Weiters zu dieser letzterwähnten Truppengattung zu transfertreu sind. §. 16701. . . Bey der Transferirung der Cavallerie-Mannschaft zu einem anderen Cavallerie -Regi­menté muß besonders gesehen werden, daß die Leute an dem zu hoffenden Douceur für die zehn Jahre reitenden Dienstpferde nicht verkürzet werden. §. 16702. In Friedenszeiten kann die Transferirung mit Pferden nicht ohne hofkriegsräthliche Bewilligung geschehen; in Kriegszeiten hingegen ist dem commandirenden General dieselbe, wenn ed der Dienst unumgänglich erfordert, dergestalt überlassen, daß über die veranlaßte Transferirung dem Hofkriegsrathe die Anzeige gemacht werde. §. 16708. Die aus Böhmen und Mahren gebürtige invalide Mannschaft soll in das Prager; jene aus Galizien, Siebenbürgen, Ungarn, aus dem Banate und aus Slavonien, dann Eludlö'nber in das Pester; die aus Inner-Oesterreich, Jllyrien und Italien in das Pet- tauet-; die aus Wien, dann Ober-Oesterreich und Salzburg gebürtige in dasWiener Jnv ak »den-Haus transferirt werden. Band xvi, öl auf weiche Truppengattung sich eine solche Transferirung bloß bezieht; was noch ins Besondere da« key zu beobachten ist. Hkth .am3>.May 777. 2n welchen Fällen eine Transferirung für Ausländer Statt findet-. Hkih. am >s. Aug. 78'. x 941. Wie sich tcy stärkeren Trans« ferirungen zu anderen Regi­mentern als Ergänzung bcy der Auswahl der Leute 411 be­nehmen ist. . Hkth. am 26. März 809. Wehin solche Leute, die durch falsche Angaben die As« sentirung zur Eavallerie rc.rc. erschliche» haben, zu transfe­rieren sind. Hkkh.am 2 ».März 778. » » »8,Sept. 808. Auf was Hey Transferirung der Eavallcrie » Mannschaft gesehen werden muß; wenn die Trsnsferirunq der­selben mit Pferde» geschehe» darf. Hkth. am 31. May 7?7-: Wohin die Invaliden nach ihrem Nationale zu tranSferi« re» sind. Hkth. Ats 17. Frb. 8c-7. 6 7»3.

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