Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
20 LXII. Hauptstück. I. Abschnitt. Pensions, Ausmaß. Hkth.am »-.Äug. 789. » >1 i5. jDt’C. 811. D 5291. Anwendbarkeit der nebenstehenden Paragraphe auf die Pensionirung der OfficisrS- Waisen. Hkth. am u. 5(5. 814- u 65o. Beobachtungen hinsichtlich der Eingabe über die wegen überschrittenen Normal-Alters oder sonstiger Ursachen aus dem Pensions - Genüsse getretenen Militär. Waisen. Hkkh. am 20. Jul. 818. L 4771 keit nicht auf ihre Kinder, weil die eingelegte Heiraths - Caution nur auf den Unterhalt der Mutter allein berechnet ist, der ausgestellte Pensions - Verzichts-Revers aber den Kindern nicht prajudicirlich seyn kann. tz. »4860. Sie erhalten daher in diesen Fällen die Pension, welche in der folgenden Tabelle Nr. 3 enthalten ist. Die Garde-Officiers-Waisen werden mit der Pension nach diesem Systeme behandelt. §. 14861. Die in dem 29. Abschnitte des 2. Hauptstückes, von der Pensionirung der Beamtenwaisen enthaltenen Paragraphe finden auch hier ihre volle Anwendung. §. 14862. Von der Einsendung eines abgesonderten Ausweises über die wegen überschrittenen Normal-Alters oder sonstiger Ursachen aus dem Pensions-Genüsse getretenen Militär-Waisen hat es, nach dem bey demUniversal-Camera! - Zahlamte ohnehin eine solche Einrichtung getroffen ist, vermöge deren die Einstellung der Genüsse der das Normal-?llter erreichten Militär- Waisen gleich von dort und ohne fremde Erinnerung veranlaßt wird, gänzlich abzukommen. Wenn jedoch eine mit einer Pension, einem Gnadengehalte oder einem Erziehungsbeytrage betheilte Waise vor, und in so fern sie einen Gnadengehalt bezieht, auch nach Erreichung des Normal-Alters stirbt, oder eine Versorgung erhält, oder aus waS immer für einem Grunde der genossenen Gebühr verlustig wird, so ist dießfalls auch für die Zukunft die bisher zu bewirkende Anzeig/ zu beobachten.