Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

i8t> Lm Hauprstück. XXVI. Abschnitt. $iír die richtig« Zusummen- (IfUung deS Ausweises bleibt der politische Nesereut rer» antwortlich; woher sich derselbe die Be­bels« verschaffen muß. Hkth. am >7.2fog.8i8, L 56o». Unterfertigung deS Auswei­ses; Einsendungs-Termine und Darirung desselben. Hkth am 17. Aug. 8>8. L5$oí. In der Rubrik: ob eine Aushülfe schon öfters Statt fand, und in welchem Betrage, ist nebst dem schon Ein Mahl oder öfters erfolgten Unterstützungs­betrage auch der jedesmahlige Datum der Zuerkennung und der entfcheldende Beweggrund kurz aufzuführen. Die letzten drey Rubriken bedürfen keiner besonderen Erklärung. h. i56oi. Der politische Referent bleibt für die genaue Ausfüllung aller Rubriken, für die rich­tige Darstellung sowohl der Verhältnisse, als der Betheilungs- Motive speciell verantwortlich. tz. i56o2. Derselbe hat hierzu die Behelfe aus dem im Paragraphe 15598 angeordneten Vor­trage in den Rathssitzungen und aus den zur Einsicht erhaltenen Ausfertigungen der übrigen Departements, deren Referenten ihm bey Zusammenstellung des Ausweises die allenfalls noch erforderlichen mehreren Aufklärungen mitzutheilen haben. §. i56o3. Den Ausweis hat, nebst dem commanbirenden General, auch der politische Refe­rent zu unterfertigen. Von dem Ersteren hat die Unterfertigung zu geschehen, weil demselben die Bewilli­gung und das Ausmaß des Getheilungsbetrages zusteht, von dem letzteren aber geschieht ste als Bestätigung des vollständigen Zusammensatzes und der richtigen Darstellung. §. 51604. Diese Ausweise sind immer längstens bis fünften des nächstfolgenden Monathes an den Hofkriegsrath einzusenden, und in denselben statt des üblichen SchlußtageS des be­treffenden Monathes der Tag, an welchen die Zusammenstellung des Ausweises wirklich beendiget worden ist, als Datum desselben anzumerken.

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