Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

lí) 3 LM. Hauptstü». XXIV. Ldfchnit«. Aufstellung eines Seiftungs, Turators. Hktb.am Z'.Uug. 808. L 333,. » » si. <0e,. 808. L 35o5. » ■» i6.93i»a)8i8. D 1996. Wem die Auswahl und Be­stimmung der Stiftlinge zu- steht. Hkrh. am 3 -. Aug. 808. l 3339. • » 4. 931a!? 813. D 1780. » » 9. Det. 8i3. D 4365. • 1» i3. 3'.in- 811. D i3ig. Errichtung der Kerpen'schcn Stiftung. Hkth. am 18. Feb> 808. tz. i5479. Für diese Stiftung ist ein eigener Curator ausgestellt, welcher diese- ohnehin unbe­deutende Geschäft aus Menschenliebe zum Besten der armen Stiftlinge unentgeldlich auf sich zu nehmen, und lediglich auf Correspondenz-Kosten von den Stiftungs-Interessen sechs Gulden W. W., zu beziehen hat, weil im widrigen Falle die Stiftungs-Interessen durch das Linzer - Militär-Commando erhoben, und zu den dortigen Verlagsgeldern der Wiener Kriegs - Cassa abgeführr, den Stiftlingen aber aus derselben oder jener Kriegs- Caffa erfolgt werden würden, wo sie sich aufhalten werden. h. 15480. Die Auswahl und Benennung der Stiftlinge steht allein dem k. k. Hofkriegsrathe zu, dem Nieder-Oester. Judicio delegáló militari mixto aber ist die Befugniß eingeräumet, zu den erledigten Stiftungsplätzen von den sich meldenden Comvetenten, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Stifrungs- Curator, die hierzu würdigsten der genannten Hof- stelle in Vorschlag zu bringen. Eben so muß auch das Judicium delegatum militare mix­tum von der in Abgangbringung eines Slifrlinges jedes Mahl die Anzeige erstatten. M, Von der Stiftung von dem Officiers - Corps des Infanterie - Regiments Baron von Kerpen. §. 16481, DaS Officiers-CorpS des Infanterie-Regiments Baron ven Kerpen Nr. 49 hat bem Wiener Invaliden-Hause eine fünfpercentige Banco - Obli­gation per Ein tausend drey hundert Gulden unter der Bedingmß cebirt und als Eigen- khum übergeben, daß diese bey der hofkriegsräthlichen Depositen - Administration aufbe­wahrte Obligation unter keinem Vorwände aufgekünbet, oder in der Absicht, daS Capital bey Privaten auf höhere Zinsen anzulegen, verkauft werde. §. 16462. Von den jährlichen Zinsen dieses Capitals, welche nach bem Finanz - Patente vom 20. Februar 1811 auf zwey und V2 Procent herab gefetzt wurden, und daher in zwey und dreyßig Gulden 3o kr. W. W. bestehen, sollen fünf Invaliden vom Feldwebel abwärts, dann Spiel- und Zimmerleute täglich eine Zulage von Einem kr. W. W> erhalten, wo­durch nachfolgende Auslage entsteht: Für 5 Invaliden zu 1 kr., macht täglich 5fr., im Jahre . . . . 3o fl. a5 kr. Alls Jahre am Geburtstage Sr. Majestät deS Kaisers und Königs Franz des I. ist den 5 Invaliden, nebst der täglichen, noch einem jeden eine Zulage von fünf und zwanzig Kreuzern, in einem Schaltjahre aber jedem eine Zulage von vier und zwanzig Kreuzern auf die Hand zu zahlen, macht . . 2 fl. 5 kr. Zusammen 3-2 fl. 3o kr. H. 16483. Diese fünf Invaliden müssen bey dem Infanterie-Regimente Baron Kerpen inva­lid geworden seyn. — Invaliden von anderen Regimentern haben nur dann diese Zulage zu erhalten, wenn keine Invaliden von dem Negimente Kerpen vorhanden sind; diese kön­nen aber nur so lange daran Theil nehmen, biö Invaliden des besagten Regiments wieder in das Invaliden - Haus einrücken. h. 16484. Wird einer dieser fünf Invaliden in das Invaliden -HauS einer anderen Provinz trans- ferirt, so hat derselbe dennoch diese bestimmte Zulage zu beziehen, da solche jedem lebens­Wie die Sriftungs-Inte­ressen ausbezablt werde» müs­sen. Hkrh . ö<m i8. 5eb.8o8. v> » »9.3uí. S11 ü 3s»4. 3B 3n\?aliien fcieran Xf?,u ribuif« fennen triä lamie fciff, Butage eU ner?? 93ianne »erblubi;

Next

/
Thumbnails
Contents