Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

148 In welchem Falle die in ei­ne Aerarial - Civil * Bedien- frung übergetretenen Militäre, dann ihre Weiber und Kinder p-nfions- und provisionsfähig sind. Allerhöchste Entschließung am 11. Oct. 810. Hkth. am 5. Aug. 8 > 3. 0 3894. Wann dieses nicht Statt fin­det. hkth. am 5. Aug. 8-3. 08894, Behandlung der auf alle Militär - Beneficien Verzicht ßeleifift habende 1 Individuen den ihrer Dienstuntaugkichkeit vor Verlauf der zehnjährigen (5 ivil - Dienstleistung. Hkth.am 9. Ort. 798. 6980,. » »> 5. 2íug- 8i3. G 38g4, Wodurch zugleich mit der Sivil-Anstellung auch das In­validen - Deneficium verloren tzcbt. Hktb. am 1. Sep. 800. Halbjährig.- Ausweisung der durch dic Civjl-Anstellung für den Invaliden »Fond sich er­gebenden Ersparung. Hkth. am »5. Jan. S09.1- 198. im Civile angestellten pensionirten Officiere aus der Civil - Cassa vorschußweise bezahlten Mehrdrittels vorgeschrieben ist. tz. i§4v3. Solchen ehemahligen Militär-Individuen, welche als Halb- oder Real-Invaliden eine Civil-Einstellung erhalten haben, wird bey ihrer eigenen oder ihrer Gattinnen erfol­genden Pensionirung oder Provisionirung die Militär-Dienstzeit in dem Falle mit eingerech­net, wenn sie unmittelbar aus der Militär- in die Civil-Dienstleistung übertreten. Ist die­ses der Fall, so sind sowohl die Männer bey dem Eintritte ihrer Dienstuntauglichkeit, als die Witwen nach dem Tode zur Erhaltung einer Pension oder Provision aus dem Camerale geeignet, wenn die Militär-und Civil-Dienstleistung zusammen zehn Jahre und darüber beträgt. tz. 15404. Wenn aber die Militär - und Civil-Dienste solcher unmittelbar übertretenen Invali­den zusammen 10 Jahre nicht erreichen, oder wenn das in Civil - Dienste getretene Indivi­duum vorher schon mit einem Invaliden - Genüsse betheilet war, und dann vor Verlauf einer zehnjährigen Civil-Dienstleistung undienstbar werden oder sterben sollte, erhält weder der Mann, noch im letzten Falle die Witwe eine Pension oder Provision aus dem Camerale, sondern die Männer haben im Falle ihrer früheren Undienftbarkeit in die Invaliden-Ver­sorgung zurück zu treten, und die zu keiner Pension oder Provision geeigneten Witwen er­halten einen drey monatlichen Betrag deS von ihrem Gatten bezogenen Civil - Gehaltes alS Abfertigung, hab.^ aber auf das Dienst-Gratiale keinen Anspruch zu machen. $. i54o5. Die vor ihrem Eintritte in eine Cwil-Dienstleistung auf alle Militar-Beneficien Ver­zicht geleistet habenden Individuen können auch nicht in die Invaliden - Versorgung zurück treten, sondern erhalten, wenn sie vor Verlauf einer zehnjährigen Civil-Dienstleistung untauglich werden, einen Jahresgehalt alS Abfertigung aus dem Camerale. Dasselbe gilt auch von den Weibern und Kindern, nur mit einem minderen Abfertigungsbetrage. §. 15406. Verbrechen, welche in Folge der eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung den Verlust der Cwil-Anstellung zur Folge haben, ziehen auch den Verlust des allenfallstgen Jnvaliden- BeneficmmS nach sich. h. 16407. Ue ber die im Civil-Dienste untergebrachten Invaliden und die dadurch für den Invali­den-Fond sich ergebene Ersparung ist dem k. k. Hofkriegsrathe mit Ende eines jeden halben Militär-Jahres ein Ausweis vorzulegen, und darin die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts chargenweise summarisch aufzuführen. Die Rubriken hierzu sind fol­gende : Anzahl der Köpfe. — Charge. Die jährliche Ersparung betragt an der In validen-Verpflegung ... st. .. kr. LXII, Hauptstück. XX. Abschnitt. Von der Unterbringung der Invaliden im Civil-Dienste.

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