Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von den Geschenksgeldern. 83 h. 15349. In so fern nun dem Regimente die Existenz und die Ubication dieser zu betheilenden Witwen und Waisen vermöge der Verlassenschafts-Abhandlungen bekannt ist, hat das­selbe diese Vertheilung entweder selbst zu bewirken, den Witwen und der Vormundschaft der ganz älternlosen Waisen den anrepartirten Geldbetrag gegen Bescheinigung zu erfol­gen, oder aber sich wegen Betheilung dieser in dem Regiments-Bezirke oder dessen Nahe nicht mehr aufhalrenden Weiber und Kinder an das Vorgesetzte General - Commando zu wenden, damit dieselben durch die politischen Behörden mit diesen Betragen auf dem kür­zesten und sichersten Wege betheilet werden können, worüber die mit den Empfangsbestä­tigungen versehenen Consignationen gleichfalls einzureichen sind. §. i535o. Alle jene Witwen und Waisen jedoch, von welchen das Regiment durch die in der Zwischenzeit erfolgten DiSlocationS - Veränderungen oder sonst herbey geführten Umstände in Hinsicht ihrer Existenz oder Ubication nicht mehr in der Kenntniß stehet, und welche nur mit vielem Umtriebe und endloser Schrciberey eruirt und mit den Geschenken bethcilct werden konnten, hat das Regiment von der Anzahl der zu Betheilenden gleich auszuschei- deu, über solche ein nahmentliches Verzeichniß Nr. 5 mit den anrevartirten Geld­beträgen zu verfassen, die hiernach ausfallende Summe zur nächsten Kriegs - Cassa gegen eine auf die Kriegs - Cassa - Verwaltung des Landes, wo die Vertheilung bewirkt wurde, lautende Verlags-Quittung oder Kriegs-Cassa-Abfuhrsschein abzuführen, und diese sodann mit den Verzeichnissen einzurerchen. Vech eiluvg Ser zurück ge­lassenen tiütiber und Kinder feer in das Feld gerückten Sol­daten. Htth. am 29. Apr. 816. D ao58. Wie die freywikligen Ven. träge an Wein untergcbracht werden müssen; Auf stellungen von Sontrollo« ren und Ausweisung der Wein­gattungen mittelst meiern Iw cher Rapporte; §. i535i. Eben dieses gilt auch von Betheilung der zurück gelassenen Weiber und Kinder der in das Feld gerückten Soldaten. §. 15352. Hinsichtlich der freywilligen Beyträge an Wein für daS Erforderniß der gesunden Mann­schaft sowohl, als der Spitäler ist bestimmt, daß die solcher Gestalt eingegangenen Ge­schenke theilS in die Militär-VerpsiegS Magazine, und vorzüglich in jene der Festungen, theils, wo diese Magazine zu weit entlegen sind, auch an die Kellereyen der yächsten Herrschaften in Camerali zur Abfuhr angewiesen werden. §. i5353. Es ist aber auch nothwendig, daß bey den vorerwähnten Cameral-Kellereyen eigene Militär - Officiere aufgestellet werden, welche unter der Leitung der betreffenden, ohnehin durch Stabs-Officiere oder Rittmeister controllirt werdenden Haupt-Magazine von den eingehenden Weinlieferungen mittelst wöchentlicher Rapporte die Haupt-Verpflegs-Maga­zins-Rechnungsführer, und diese mittelst der gleichzeitigen Total - Rapporte ihres Bezirkes das Vorgesetzte General-Commando ununterbrochen in der Kenntniß der eingeliefert wer­denden Wein-Quantitäten erhalten. §. 15354. Damit übrigens sowohl bey der Uebernahme, als auch in der Folge bey der Versen­dung dieser Weine, alle erforderliche Vorsicht angewendet werbe, um dieses kostspielige Getränk in gutem Stande zu erhalten, und eben so an die Bestimmung zu bringen, müssen in jedem Orte, wo Einlieferungen Statt finden, sachkundige Werkmeister gegen Entrichtung des an solchen Orten gewöhnlichen HandwerkstaglohneS, jedoch nur auf die Zeit des strengsten Erfordernisses zu Hülse genommen , und vorzüglich darauf gesehen wer­den, daß nur haltbare Weingattungen in gut beschaffenen Transports - Fässern, über den Beulen und Zapfen mit Ueberlegblech versehen, und so kennbar als dauerhaft versiegelt, tum Transporte bestimmt werden. SSeíxHtbíung berfefben bin* fld;ritcb ber iöetbeilunn, tvenn flc fiel; fmSReg menté .SSejirFf, ober außer bemfelbert feftn» ben; befonbere SEtgitnrnurgen bei) ber Uebernaimie Hnbíícn fenbuna »er ©efdjenfsweme int Ziimee;

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