Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
»4 LXII. Hauptstück. I. Abschnitt. B. Bon der Pension der M i l i L a r - W i t w e n. Erlag der Heiraihs-Eau^ ticn. tzkth . am 26.3flM.77». Pcnsions * Verzichts-Reverse. Hkth am 26. Jan. 771» Form. Nr. 1. Durch ein und anderes wird die Witwe der Pension unfähig. Hkth. am >3.3ein. 793.0 436. Ausnahme hiervon. Hkth am 27.Feb. 766. S 2,38. » » 25. 3ärt, 807. L »8 » »» 4- März 6>4- u 924. * * >. März 8,8.1, >,88.Welch e Individuen vsn der Erlegung der Heiraths - Cau, ion oder des Verzichts-Reverses befrenet, und doch pen- sionsfähig sind. Htth. am *6.3än.77>. » »21. Fed. 819. L 747. 3n welche« weiteren Fällen die vorgedachtenOffreiers,Witwe« die Pension erhalten. Hkeh. am »6.3än.771, §« i 4822. In der Regel muß der Officier, wenn er sich verehelichen will, bis einschlüssig des Obersten, oder dessen Braut eine Caution erlegen, deren Interessen - Ertrag zu 4 Procenten so groß ist, daß die Frau nach dem etwannigen Ableben ihres Gatten anständig davon leben kann., h. 14823. Je doch machen Seine Majestät zuweilen von dieser Regel eine Ausnahme, indem Al-- lerhöchst dieselben gegen Pensions-Verzichts-Revers nach dem anliegenden Formulare Nr. 1 die Herrath bewilligen, daß die Gattinn für den Fall ihres Witwenstandes auf eine Versorgung vom Seite des Staates durch Pension Verzicht leistet. tz. 14824. Die Einlegung der Heiraths-Caution oder des'Pensions-Verzichts-Reverses macht die Witwe zur Pensionö-Betheilung unfähig. §. 14825 Es sey denn daß: a) Ihr Gatte vor dem Feinde geblieben, oder ]>) erwiesener Maßen unmittelbar an den Folgen einer vor dem Feinde erhaltenen Wunde oder c) wahrend der Dienstleistung in einem Militär-Spitale an einer ererbten oder sich durch die Dienstleistung zugezogenen Krankheit gestorben ist. In diesen drey Fällen hat die Witwe ungeachtet der eingelegten Caution oder desPen- sions - Verzichts - Reverses auf die charaktermaßige Pension vollen Anspruch. Um aber in Hinsicht der Pensions-Fähigkeit, welchen Officiers-Witwen, deren Männer nach langen Zwischenräumen angeblich an den Folgen ihrer vor dem Feinde erhaltenen Munden verstorben sind, einen Schluß fassen zu können, haben Seine Majestät Allerhöchst zu entschließen befunden, daß in solchen Fällen immer eine genaue Beschreibung der erhaltenen Wunde von einem Militär-Arzte, der jedoch graduirt seyn muß, welcher den betreffenden Officier behandelte, oder wenn der Ordinarius ein Civil - Wundarzt gewesen wäre, von einem beeideten Civil-Wundarzte, wie auch eine gleiche Beschreibung der Krankheit, an welcher der Of- ficier in der Folge gestorben ist, ebenfalls von einem graduirten Militär-Arzte, oder von einem beeideten Civil-Arzte ausgefertiget, den Pensions-Gesuchen solcher Officiers-Witwen beyzulegen fey. h. 14826. Von der Erlegung der Heiraths-Caution sind noch befreyet: a) Jene Officiere, welche durch Tapferkeit, Einsicht und Wohlverhalten vom Gemeinen in Ober-Officiers-Chargen sich geschwungen, wenn sie sich als Gemeine oder als Unter-Officiers verehelichet haben. bj Jene Generale, welche sich erst nach Erlangung dieses Grades mit Allerhöchster Bewilligung in der wirklichen Dienstleistung verhcirathet, dann c) die aus, dem Civile oder guirtirten Stande verheirathet in die Armee cingetretenen Officiere. Hieraus folgt, daß auch deren Gattinnen nach dem Absterben ihrer Männer pensionsfähig sind. §. 14827. Die auf solche Art pensionsfähigen Witwen haben auf den Bezug der Pension einen Anspruch, ihre Männer mögen während der Dienstleistung, oder selbst im Pensions-Stande mit Tod abgegangen seyn, nur müssen sie im letzten Falle erweisen, daß sie ihren Gatten noch wäh-