Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Invaliden-Unterstützungs-Vereirrs-Fonde. 127 §. i53i3. Werden solche Beyträge aber von den Gebern oder einer politischen Behörde.an die besagte Vereins-Cassa directe eingesendet, so ist deßwegen eine Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten nicht nothwendig, weil der Vereins-Direktion die Verrechnung der für diesen Unterstützungs-Fond eingehenden Gelder selbst zustehet, und derselben auch die allgemeine Bekanntmachung dieser Gaben durch die ZeitungSblätter ganz allein Vorbehalten ist. §. 15319. Aus den von einzelnen Wohlthätern oder Corporationen an die Vereins-Cassa abgeführten Beyträgen wird der Verein nach den drey fest gesetzten Classen Stiftungs-Capita- lien zu 2000, 1000 und 5oo Gulden dergestalt formiren, daß zwischen diesen verschiedenen Categorien ein Ebenmaß bestehe, und die minderen Stiftungsbeyträ'ge im Verhältnisse gegen die höheren zahlreicher werden. tz. i532o. Wenn einzelne Wohtthäter oder ganze Corporationen ein oder mehrere Stiftungs Capitalien der drey bestimmten Classen zu aooo, 1000 oder 5oo Gulden beantragen sich erklären, so erhalten diese einzelnen Stiftungen für ewige Zeiten den Nahmen ihrer wohlthätigen Stifter, mit dem dieselben nicht nur allein auf die Realitäten versichert, sondern auch zu der allerhöchst vorzunehmenden Vertheilung der hiervon abfallenden Zinsen Seiner Majestät in Vorschlag gebracht werden, tz. i532i. Wollte ein Einzelner oder auch eine Gesellschaft anstart deS baren Beytrages entweder ein mit pupillarmäßiger Sicherheit angelegtes, mit fünf vom Hundert verzinsliches Capital, ober einen mit eben dieser Sicherheit bereit- bedeckten jährlichen Fruchtgenuß zur Gründung eines einzelnen oder mehrerer Stiftungs-Capitalien der drey Classen oder auch zu dem gemeinschaftlichen Stiftungs - Fonde auf ewige Zeiten überlassen, so wird ein solcher Beytrag jedem baren vollkommen gleich gehalten werden. Auch können öffentliche gonbd--Obligationen, wovon die Zinsen den jährlichen Fruchtgenuß eines dieser drey Stiftung--Capitalien bedecken, von einzelnen Wohlthätern oder Corporationen diesem Stiftungs - Fonde für ewige Zeiten überlassen werden; aus kleineren, diesem wohlthätigen Zwecke gewidmeten, öffentlichen Fonds-Obligationen werden von dem Vereine ebenfalls abgesonderte SriftungS-Capitalien mit dem jährlichen Erträgnisse von 100, 5o und 26 Gulden formiret werden. §. i53s2. Um aber bey dieser Stiftung mit dem schönen Zwecke, das traurige Schicksal der invalid gewordenen Krieger möglichst zu lindern, auch ein ewig bleibendes Denkmahl des für die österreichische Monarchie höchst merkwürdigen Tages zu gründen, an welchem Seine Majestät der Kaiser und König in Hächstihre Residenz-Stadt glücklich zurück gekehrt sind, welches am löten Junius 1814 geschah, so ist festgesetzet worden, daß jährlich an diesem Tage in jedem der Invaliden-Häuser zu Wien, Prag, Pest und Pettau ein feyerliches Hoch, amt abgehalten, und hierauf die Vertheilung der gestifteten jährlichen Unterstützungsbey- träge an die nahmentlich dazu bestimmte invalide Mannschaft, in so weit sie in einem dieser Invaliden - Hauser lebet, durch den Invaliden-Hauses - Commandanten, der eine kurze Anrede über den llrsprung dieser Stiftung zu halten hat, und wobey zu Wien, Prag und Pest die commandirenden Generale gegenwärtig seyn sollen, welche die Landes-Regierungs- Präsidenten oder ihre Stellvertreter dazu einzuladen haben, und wozu auch allenthalben den wohlthätigen einzelnen Stiftern der Zutritt offen stehet, mit angemessener Feyerlichkeit abgehalten werde. Jenen Invaliden, welche außer den Invaliden-Häusern leben, und wegen der große, ren Entfernung oder ihrer Leibesgebrechen bey der ihnen zugedachten feyerlichen Verleihung in einem Invaliden - Hause zu erscheinen nicht im Stande sind, werden die ihnen von SeiAusnahm« hiervon. Hkth. am3ii 816.D7804. Formirung der StiftungZ- Eapitalien; Denennung ier einzelnen Stiftungen nach ihren Stiftern ; We lche Erläge jum Vereins- Fonde wie bares Gelb angesehen und behanvelt werben. Hkth.gM 10, Inn. 814. V 1776. Feyerlichkeit bes DerrheNung der Uncerstuyungsdeträgt an die Mannschaft;