Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXH. Hauptst. XVI. Abschn. Von bei* Lheresianischen Militär - Waisen«Stiftung rc. i*3 16290. Wenn aber bie Besetzung eines solchen Platzes nach gepflogenem Einvernehmen mit der Landesstelle wegen Unzulänglichkeit bei Versorgungi - Fontes auf einige Zeit unterbleiben müßte, so muß sich bas General-Commando in diesem Falle bas Besetzungsrecht, wenn solches in wohlfeileren Zeiten wieder unbeschrankt ausführbar würde, ausdrücklich Vorbehalten. 16291. Die Atzung-- und Transports-Kosten der mit scheuhaften Uebeln Behafteten und in die Invaliden-Häuser nach vorher gegangener höherer Bewilligung zur weiteren Unterbringung in die Siechenhä'user abgeschickt werdenden Individuen sind ausschließlich auf Rechnung bei von weiland Seiner Majestät Kaiser Joseph bem II. epcindirten Fonds jährlicher 6000 fl. anzuweisen. §. 16292. Im Siechenhause selbst erhalten sie bie nöthige Verpflegung, Wartung und Kleidung nach der Sitte des Landes, wo sie eingetheilt werden. Der Atzungsbetrag wird nach ben jeweiligen Local - Preisen bestimmt, und an Orten, wo daS Militär keine eigenen Stiftungen besitzt, von bem im vorher gehenden Paragraph« bemerkten Fond« bestritten. was key Nichtkefetzung einet solchen Platzes ju geschehen hat. Hkth.am ». @i}>. 811.I) 3700. Auf wessen Rechnung 6» Ahungs- und Transports-Kosten Der in die Siechenheiusr, abgeschickt werdenden Individuen anzuweisen sind. Hkkh am 3». Inn. 808. w Verpflegung, Wartung und Bekleidung im Siechenhaus» selbst. Hkth. am Apr. 786, » » 5.@fp. 81*. D3a*9. » » 17. iirr. 8t6.D »344. XVI. Abschnitt. Bou der Lheresianischen MiliLär-Waisen-Stiftuug z« Linz in Ober-Oesterreich. z. 162(43. Die Theresianische Militär-Waisen-Stiftung war ursprünglich eine Erziehungsanstalt, welche im Jahre 1771 noch wirklich bestand, späterhin aber aufgelöset wurde, seit welcher Zeit die Stiftungsbeträge den Aeltern oder Vormündern der diese Pfründe genießenden Kinder bar auf bie Hand gezahlet werden. §. 1629,4. Die Regimenter, Bataillone und Corps haben bem niederösterreichischen GeneralCom- mando von halb zu halb Jahr die dazu geeigneten Soldatenkinder beyderley Geschlechtes mittelst der nach bem Formulare A zu verfassenden Consig Nation unter Zulegung der Taufscheins und der ärztlichen Zeugnisse Über ihre körperliche Beschaffenheit anzuzeigen. §. 16296.; Jeder Stiftling, welcher vorgeschlagen wird, um den Stiftungsgenuß zu erhalten, muß ein Soldatenkind seyn, und das sechste Lebensjahr zurück gelegt haben. §. 19296. Den ganz älternlosen Waisen wird der Vorzug vor jenen, welche nur von einem der Heyden Síeltem verwaiset sind, gegeben. h. 16297. Die Stiftung selbst begreift nur zwanzig Plätze, von denen zehn für Knaben und eben fo viele für Mädchen gewidmet sind. §. 16298. Es bestehen drey Stiftungs - Classen, und zwar zu 45 fi. J ju 36 fl. [ in Wiener Währung jährlich. und zu 3o fl. ) §. 16299. Der Stiftungsgenuß für bie Präsentirten fängt sogleich nach dem im §. 16296 bestimmten Normal-Alter an, und es beziehen die Knaben von dieser Zeit an bis zum zurück ge« Land XVL 3a * rk-ressanischr Mlitar-Wai- fen - Stiftung ; welche Eingabe die Regimenter und CorpS ju verfassen, und wohin sie dieselbe einzueeichen habe» . Eigenschaften eines Stift« linges; Vorzsig» der Waisen unter einander; Stiftungü-T lassen; Anfang und Beendigung des SriftungsDenusskSr öer ©íiftHtigépíá^;