Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
114 LXIL Hauptstück. XII. Abschnitt.' Wie viele Ossiciees - Töchter in dem Institute unterhalten werden müsse Hkth. am 5. Aug. 7?5. Wann ui-er gesammte Instituts - Auslagen die Rechnung. dann wohin zu legen ist. Was stck Se. Maiestat Vorbehalten haben. Hkth. am 7. Aug. 610. G7349. Welche Individuen in das Institut, und wann auch Töchter der Auditoren und Rech- uungsführ.r in dasselbe ausgenommen werden können. Hkih.am 5. Aug. 77S. » • i3.3Dec.79g.G 11733. * „ 18.3an. 815. L lob. » » ,5. März 9 >8. lü 987. » » i». Apr. 818. N 996. Festgesetztes Normal-Alter jur Ausnahme der Kinder. Hkrh. am 7. Jan- 778. G » » i8.3an.8i5, L 10Í. Wie Cie Eingabe zu verfassen ist. Hklh.am 30. Aug. 8o3. » » 11. Apr. 818. A 954. Beschreibung der Rubriken, ijfth. am 30, Aug. 8o3. m » 3o. 3an.8i3. L 106. * » lo.ffiürj 815. L 8x7, » » 3>. Aug. 818.N,394, §. 16246, Zur Gründung dieses Instituts ist ein eigenes Capital von dem allerhöchsten Stifter dergestalt gnädigst gewidmet worden, daß davon eine Anzahl von 26 Officiers - Töchtern mit der nöthigen Kost und Kleidung versehen, im Lesen, Schreiben, Rechnen, in der Religion, in fremden Sprachen, im Nahen, Stricken u. s. w., dann in sonstigen feineren weiblichen Hand-und Hausarbeiten unterrichtet werden müssen. §. 16247. Gesummte Auslagen beS Institutes müssen jährlich verrechnet und an den k. k. Hofkriegsrath verläßlich und bestimmt ausgewiesen werden, um daraus zu entnehmen, wie hoch ein Zögling des Jahres zu stehen komme, da sich Seine Majestät Vorbehalten haben, nebst den obigen Stiftlingen auch noch einige in besonders rücksichtswürdigen Fällen auf Rechnung allerhöchstihrer Privat -Cassen in das Institut zu geben, um daselbst vorschriftmäßig erzogen zu werden, und das allenfallsige Superplus hierauf zuzuschießen. §. 16248. In das Institut können ausschließlich nur Töchter solcher Officiere, welche wirklich mit dem Degen dienen oder gedient haben, wenn diese sich anders noch während der Zeit ihrer aetiven Dienstleistung verehelichet haben, ausgenommen werden. Nur dann, wenn keine der vorbemerkten Töchter zur Aufnahme mehr vorhanden sind, dürfen auch Töchter von Auditoren und Rechnungsführern hierzu angetragen werden. Die Töchter von Civilisten sind zur Aufnahme in dieses Institut überhaupt nicht geeignet. §. 16249. Als Normal-Alter für die Aufnahme der Mädchen ic das Institut ist das zurück gelegte sechste bis zum zehnten Jahre fest gesetzt. Jene, welche das ívű Jahr bereits überschritten haben, dürfen nicht mehr ausgenommen werden. §. 16260. Wie von den Regimentern die Eingabe über die zur Aufnahme vorzumerkenden Mädchen verfasset werden muß, zeigt das nachfolgende Formular, und eS darf von dem General- Commando kerne beriet? Eingabe mehr angenommen und an den Hofkriegsrath einbefördert werden, in welcher nicht eine jede der Rubriken vollständig und verläßlich erschöpft ist. §. 16261. Die i(Ie, 2te und 3te Rubrik bedürfen keiner weiteren Erklärung. In der 4ten ist anzuführen, bey welchen Regimentern oder CorpS und wie lange bey einem jeden, folglrch wie viele Jahre der Vater im Ganzen gedienet hat. In der 5ten ist bestimmt und zugleich auch anzuführen, ob er vorzügliche und ausgezeichnete, besonders aber solche Verdienste habe, die er sich vor dem Feinde erwarb, ob er endlich seiner Schuldigkeit im Dienste Genüge geleistet, folglich gut gedient habe. Sollte der Vater gar keine besonderen Verdienste haben, oder von einer üblen Eonduite seyn, so ist dieses hier ebenfalls getreu anzumerken. In der 6ten ist zu sagen, ob der Officier noch wirklich dient, oder ob und seit welcher Zeit er pensionirt ist, wieviel er an Pension beziehe, und ob er einen Charakter nur ad honores bekleide, ob und wann er gestorben ist. In diesem Falle, ob er vor dem Feinde geblieben oder an den unmittelbaren Folgen seiner Blessuren oder sonst eines natürlichen Todes gestorben ist. Die 7te Rubrik braucht kerne Erklärung, nur ist das Leben oder der schon erfolgte Tod der Mutter verläßlich anzumerken. Die 8te Rubrik setzt voraus, daß die Mutter Witwe ist, und in diesem Falle ist genau zu bestimmen, ob und welche Pension sie bezieht, oder warum sie in keinem Pensions-Genüsse steht, und oi\>, dann in welchem Betrage, ein jedes der Kinder, oder wie viele derselben, eine Pension genießen.