Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Ausbildung der Militär-Blinden. 1 0() Soldatenkinder in dem für blinde Kinder überhaupt bereits bestehenden Institute werden bestritten werden können. H. 16228. Der Unterricht in diesem Institute wird in sechs nach einander folgende Jahre einge- theilet, und erstrecket sich auf Religions-Lehre, Kopfrechnen, Musik und Entwickelung mechanischer Fertigkeiten in gemeinen Lebensverrichtungen, um weniger von fremder Hülfe abzuhangen, für andere Menschen brauchbar zu werden, und um sich durch Handarbeit selbst etwas erwerben zu können, nachdem dieselben vorher so viel als möglich auch zu allen häuslichen Arbeiten im Institute angel itet und verwendet worden sind, den Umgang mit Feuer und Licht ausgenommen. §. 1Ő224. Außer der Blindheit müssen die in das Blinden - Institut ausgenommen werdenden Knaben und Mädchen sonst ohne körperliche Gebrechen seyn, worüber, so wie über die überstandene Blatternkrankheit und die Bildungsfahigkeit ein militärärztliches Zeugniß beyzu- bringen ist. §. 10225. Zur Aufnahme sind Kinder zwischen dem yte« und i5ten Jahre geeignet, sie dürfen aber mit der Blindheit nicht zugleich Blödsinn verbinden. §. 10226. worin der Unterricht in dem Blinden,Institute bestehet; physische und moralische Eigenschaften der aufzunehmenden Kinder; Alter derselben; Formular der dießfallsigen Eingabe. Hkth. am 3. 3u«. 816. i) 1779. Um auf diejenigen von ihnen, welche vorzüglich dazu als geeignet anerkannt werden, Sorge zu tragen, ist von den sämmtlichen Truppen, Corps und sonstigen Mitilär-Branschen halbjährig mit Ende Aprills und Ende Octobers eines jeden Jahres eine Eingabe nach dem beyfolgenden Formulare vollständig verfaßt und mit Beziehung auf die derselben beyge- fügten umständlichen Anmerkungen genau entsprechend dem Vorgesetzten General - Commando, und von diesem das Totale hierüber unter oberkriegscommissariatischer Fertigung dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. Findet sich kein Kind, welches nach den vorgeschriebenen Bedingungen vorgeschlagen werden kann, so ist wenigstens die leere Eingabe einzuschicken. §. 16227. Wird sich nach dieser Anmerkung nicht geachtet, und werden dennoch nicht ganz erblindete Kinder in das Institut abgeschickt, so hat der die gänzliche Erblindung desselben irriger Weise bestätigende Arzt, nebst einem durch sein vorgesetztes Regiments- oder Corps- Commando erhaltenden nachdrücklichen Verweise über seinen Leichtsinn, daö Aerarium hinsichtlich der aufgelaufenen Unkosten zu entschädigen, und ist erforderlichen Falls zu diesem Ende mit einem Drittel - Gage - Abzüge zu belegen. §. 16228. Wird ein zur Aufnahme bestimmtes blindes Kind aus einer anderweitigen österreichischen Provinz in das Blinden - Institut gebracht, so hat solches unter guter Aufsicht, und, wenn eS keine unentgeldliche Gelegenheit zu dessen Hierhcrtransportirung gibt, mittelst Vorspann in Conto des Aerariums zu geschehen. Die Verpflegung besteht täglich in 5 Kreuzern nebst den landesüblichen TheuerungS- unb Fleischbeytragen und ^ Portion Brot,' welche hiervon zu bestreiten ist. h. 16229. Die Invaliden - Haus - Commission zu Wien hat sich öfters im Monathe durch einen zum eigenen Hausesstande gehörigen Officier von der Behandlung der Kinder in dein Blinden-Institute zu überzeugen, und sowohl hierüber, als auch über den Fortgang in dein daselbst erhaltenen Unterrichte, am Ende eines jeden Monathes den Bericht bem General- Comniando und dieses dem Hofkriegsralhe zu erstatten. Transportirung solcher Kinder aus entfernten Provinzen. Hkth.am 3o. Név. O16. D 6767. Dorzunehmende Visitationen Ver Militär - Kinder von Seite der Invaliden»HauseS- Eommission. Hkth. am *7. Iul.giy. D 4fio3. / üödiS ju gefdjeben f)at, trenn niettt ganj erblinbefc Ämoer in Daö3ti(iitut abgegeben wer* ben. 14.2ipr. 817. d *327.