Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
LI. Hauptstück. III. Abschnitt. Nr 4. Nr. 5. Nr. 6. Nr. 7. Nr. Ü. tz. 6. Ob sich außer den Transferirten noch ein anderweitiger Zuwachs ergeben habe; ob alle zur Oekonomie-Commission neu gekommenen Individuen mit Beobachtung der vorgeschriebenen Modalität zugewachsen seyen. §. 7Ist die Consig Nation Nr. 4 der von einer bis zur anderen Musterung befertirte« und sonst eingebrachten Mannschaft zu verfassen, und in der Relation aufzuführen, ob wegen Verhüthung der Desertion alle erdenklichen Anstalten und Vorkehrungen getroffen worden sind. Ob das Desertions - Uebel sich gegen die vorige Musterung vermehrt ober vermindert habe? In was die Ursachen der Desertion bestehen? Was für wesentliche Ursachen Revertü- te und Atrapirte wegen ihrer Entweichung angegeben haben? tz. 8. Ist die Consignation Nr. 5 über die seit voriger bis zur gegenwärtigen Musterung mit Abschied ober Lauspaß entlassenen Leute beyzulegen, und in der Relation anzuführe», ob bey der Entlassung nach der bestehenden Vorschrift vorgegangen wird. §. 9* Ueber die bey der Musterung vorgebrachten Entlassungsgesuche, welche für den Dienst vortheilhaft sind, ist die Consignation Nr. 6 anzuschließcn. §. 10. Ist die seit letzter Musterung verstorbene Mannschaft in der Relation nur su m m a- r i sch anzuzeigen, und dabey zu bemerken, ob die Tage des Abganges der Verstorbenen mit den Totenscheinen überein kommen. §. 11. D ie Anzahl der Capitulanten ist in der Relation abtheil ig vom Feldwebel abwärts und vom Milizer-Etat aufzuführen, und anzuzeigen, welche ganz ausgedient haben, und wie viele Inländer-Recruten noch 1, 2 und 3 Jahre zu dienen haben, so wie es bey den Ausländer - Capitulanten vorgeschrieben ist. §. is. Ist die Consignation Nr. 7 über die auf beständig reengagirten und in den Alt- Milizer-Stand übersetzten Handlanger und Iung-Milizer beyzulegen, und anzuzeigen, ob diese Uebersetzung sich auf die hohe Bewilligung gründe. tz. i3. Was die Officiere und Mannschaft betrifft, welche von fremden Regimentern und Corps sich zugetheilt und in der Prüfung befinden, ist in der Relation anzuzeigen, ob die Revisions- Listen den betreffenden Regimentern zugeschickt worden sind. §• i4. Ob und wie über die Existenz der Commandirten die Versicherung eingehohlt Würbe, und ob sich bey der Musterung mit Revlsions - Listen ober sonstig legalen Zeugnissen ausgewiesen worden sey? Ob die Commandirung inner Landes lediglich des Dienstes halber geschehen sey? h. i5. Von den Absenten ist in der Relation anzuzeigen, ob die Monturs - Oekonomie - Commission von ihrer Existenz versichert sey. §. 16. Die Beurlaubten sind summarisch in der Relation aufzuführen, und es ist zu relatio- niren, ob sich deßwegen nach der bestehenden Vorschrift benommen wird, lieber die seit voriger Musterung von den Beurlaubten in Ersparung gebrachte Verpflegung ist der Ausweis Nr. 8. zuzulegen. §. »7* Ob nicht etw$i Leute ju Privat - Diensten verwendet werden?