Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Zuerst wird die commandirte Mannschaft verlesen, von derselben auch der Eid abgenommen, ihr Monturs- und Rüstungszustand untersucht, und es werden an sie gleichfalls verschiedene Fragen gestellt. Dann verfügt sich die Musterungs-Commission in die Krankenzimmer, wo jeder Mann verlesen, und in Geheim ausgefragt wird, ob er mit den Speisen, die ihm abgereicht werden, zufrieden sey, ob die Krankenwärter ihrer Pflicht unverdrossen Nachkommen, und ob die Kranken gut behandelt werden. Nach diesem wird zur Untersuchung der Speisen in der Küche, zur Jnventirung der Victualien-Vorräthe, der Spitals-Requisiten und der Monturs- und Rüstungs-Sorten geschritten. Eben so ist auch die SpitalS - Apotheke zu untersuchen, ob die Medicamente von guter Qualität, gut zubereitet und genußbar sind , und ob die dabey angestellten Individuen ihrer Pflicht genau Nachkommen. §. 14023. W enn nun auf diese Art Alles gründlich erhoben und erörtert worden ist, so hat die Musterungs-Commission bey Ueberkonnnung der erforderlichen Behelfe die Musterungs- Relationen (siehe die nachfolgende Instruction) und zwar über die Montur und Rüstung längstens binnen 14 Tagen, und über den Stand binnen vier Wochen in vier Theilen halbbrüchig an das General-Commando zu erstatten, welches sodann solche mit den Bemerkungen des Ober-Kriegs-CommissariatS dem Hofkriegsrathe zur weiteren Erledigung unterlegt. $. 14023. Heber jede einzelne Fuhrwesens-Division darf nicht relationirt werden, sondern es ist über alle zu einem Landes-Posto-Commando gehörigen Divisionen nur eineMusterungs- Relation (siehe die nachkommende Instruction) in vier Theilen zu verfassen und einzusenden. Von der Musterung der Leib-Garden und Truppen. §. 14024. Was die Musterungs - Fragmente der Grenadier-Divisionen betrifft, so sind btéfe über die Monrur, wenn ihre Regimenter im Lande liegen, der Musterungs-Commission des Regiments zu übermachen; sind ihre Regimenter aber in einem anderen Lande dislocirt, so haben die Länder General-Commanden, unter denen die Grenadier-Divisionen stehen, die zu erstattenden Relationen gleich zu erledigen, und an den Hofkriegsrath eiuzusenden. Ueber den Stand aber sind die Fragmente allezeit an das respicirende Feld-Kriegs- Commissariat der Regiments - Kanzelley zu übermachen. h. 14025. Wenn aber im Lande Musterungen abgehalten werden, und der Stab mit zwey Feld- Bataillonen im Auslande stehet, so wird auch das dritte Bataillon im Lande, wie die im Auslande stehenden Abtheilungen des Regiments, nur revidirt. Ueber die ersteren werden die Monturs-Relationen direkte durch das Armee - General- Commando, und von den im Lande befindlichen dritten Bataillonen durch das General- Commando an den Hvfkriegsrath einbeförderr. Die Standes-Fragmente aber werden von der im Auslande stehenden Truppe der Brigade des im Lande dislocirten dritten Bataillons zur Formirung des Totales zugeschickc. CFrffaftung bet* Bíuftemngáí Relationen. , £ftb. am 1. 2iug. 8u. 1 4**5. » » 3. >3ui. 817. J 491$. Ue&erbie einjeinen Subrroe* fenő 5 jDioifionen. Öft b. am * 1. ifug. 811. k 35*6. SOöbin bie RtufterungéSrag* , mente Cer @ren«cier» 2)roi» tionen einjufcbitfen finC. * 6ftb. am 17. @ep. 81». 156*3. ► ■ 23 e nehmen, menst Srutyie» im SanCe gemufbert roerOcn, 1 von rockten 2l6tbeilungen im Äriege oDer »iti iiuslanöe flr^ . ben. ötn 17.3wl. 8*7- I 53*5. X