Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

38 LI. Haupt stück. I. Ab sch n itt. Anmerkunge n. In dev Rubrik Anm erkung in der Muster-Llste sind nach den bereits angeführten Beyfpielen alle jene wesentlichen Umstände anzuführen, welche bey den Officieren auf die Art des Avancements, auf den erhaltenen Equivirungs-Beytrag, auf die von ihren Gemahlinnen und wohin eingelegten Heiraths-Cautionen oder ausgestellten Verzichts-Reverse, oder auf ihre frühere Verehelichung als Unter - Officiere Bezug haben. Welchen Orden oder welche aus dem Unter-Offrciers-Stande mitgebrachte Ehren - Medaille einer oder der andere besitzet, wann und bey welcher Gelegenheit er dieselbe erhalten hat. Bey dem Regiments - Auditor ist anzusetzen, daß er vom Appellations - Gerichte hierzu geprüft; — bey dem Regiments-Arzte, von welchem Stabsarzte er zum Unterärzte geeignet befunden wurde? Ob er den medicinisch- chirurgischen Lehr-Curs gehört hat, und als Doctor graduirt ift. Bey den Ober - und Unterärzten ist zu bemerken, von welchem Stabsärzte ste als llnterärzte geprüft worden sind, und ob sie den med.icinischen Lehr-Curs gehört haben. Bey den Fourieren, nebst Anziehung des obligaten »der unvbligaten Standes, von welchem Kriegs-Commiffär sie hierzu für tauglich anerkannt wurden. Bey den Rechnungsführern und rechnungsführenden Fourieren ist beyzufügen, von welchem Kriegs - Commis- sar sie zum Fouriere, und von welchem Ober-Feld - Kriegs-Commissär sie zum Rechnungsführer und rechnungsfüh­renden Fouriere geeignet befunden worden sind. B ey der Mannschaft vom Feldwebel ablvärts ist die Art des Zuwachses, ob sie ex propriis, oder statt Ent­lassener, mit oder ohne Capirulation, mit oder ohne Entgelt» des Äerariums gestellt, ausgehoben oderangeworben worden sind, deutliche mit dem Datum des Tages und Jahres, dem Betragendes Werb- oder Handgeldes, und der Art iyrer Cäpitulation, aus etnanbev zu setzen, dann folgt die Avancirung, Degradirung, mit Bestimmung des Tages und Jahres. Bey einer allenfallsigen Reengagirung sind der Betrag des Reengagirungs-Geldes oder die son­stigen Bedingniffe, und auf wie lange er sich reengagirt hat, so wie auch der Empfang eines Distinctions-Zeichens beyzufügen. Wann und bey welcher Gelegenheit ein Mann etwa in die Kriegsgefangenschaft gerathen, und auf welche Art er zurück gelangt wäre, und ob er während seiner Abwesenheit, vielleicht von einer anderen Macht gezwungen, oder freywillig, und wie lange) gedient hat. Bey einer vorkommenden Desertion ist auszudrücken, ob in oder außer einem Complotre, oder vom Urlaube desertirt, und ob er entweder als selbst gemeldet, vom Militär oder Land­manne, mit oder ohne Taglra emgebracht, prasentirt worden ist. Die hierauf erfolgte Vermögens-Confiscatlvn, Erneuerung, Verlängerung, oder gänzliche Abnahme seiner Capitulation ist mit Anziehung der gerichtlichen Sentenze der Desertion anzriführen; die Condemnirung auf Schanzarbert wäre in verkommenden Fällen auch noch beyzu-' jügen. Bey den mit Ehren-Medaillen Betheilten muß, wie schon bey den Officieren erwähnt worden ist, angemerkt werden, wann und bey welcher Gelegenheit sie derselben theilhaft geworden sind. Bey den Fourierschützen, Tam­bours und Privat-Drenern ift, im Falle auch die ersteren obligat sind, der allensallsige Uebersetzungötag hierzu deut­lich auszudrücken. Oberhalb des Kopfes muß bey jedem-, welcher commandirt, absent, krank, beurlaubt, im Arreste, auf Com- manden und Wachen deraschirr rft, solches genau angeschrieben und unterstrichen werden. Bey den Officieren sowohl , als bey der Mannschaft vom Feldwebel abwärts, welche beurlaubt sind, ist der Art, das Land und die Zert ihrer Beurlaubung, — bey den Commandirten, Absenten und Krankender Orr und das Land, wo sie sich befinden, aufzuführen. Auch der Befund der etwannigen Real - oder Halb-Jnvaiidl- tat ist oberhalb des Kopfes des Mannes anzumerken, und zu uritepst.-eichen. Zu mehrerer Deutlichkeit werden tzier'ewige Beyspiele gegeben, als:

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