Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

334 LYL Hauptstück. Von dem Feldzuge. Vorgang bey Dorfindung »merlaubter Wagen; Kennzeichen für die Regi­ments-Wagenmeister. Hkth.am» I. 9T0V.798. g >0876. Inventur» Veranlassungen bei) eroberten Staats - Effec­ten; auch die vom Lande geleisteten Denschaffnngen sind zu ver­rechnen und in Evidenz zu halten. Commissarialische Instruction vom 3o, Apr. 1749. §. 1448°­Dre sich vorfindenden unerlaubten Wagen müssen zu dem General-Quartiermeister ge­führt, darüber die Anzeige an das betreffende Regiments - oder Corps - Commando gemacht, und diese Wagen bis nach der erforderlichen erfolgten militärischen Bestrafung des hieran Schuldtragenden im Haupt-Quartiere gehalten werden. §. 14481. Damit die Regiments - Wagenmeister eben so, wie die Ober - und Stabs- Wagenmeister kennbar seyn, um sich ihnen desto weniger zu widersetzen, muffen die besagten Regiments- Wagenmeister an ihren Ueberschwungriemen messingene Schilde tragen, und die Regiments- Nummer bekommen, welche Schilde die Regimenter und Corps bey den Oekonomie - Com­missionen und Depots zu erhalten haben. §. 14482. < Was bey feindlichen Affairen an Geldern, Artillerie, Munition, Schiffbrücken, Fuhrwesenspferden und an was immer für sonstigen dem feindlichen Staate zugehörigen Ge­genständen Beute gemacht wird, muß unter schwerer Verantwortung commissionaliter über­nommen und inventirt werden, und bey Ueberreichung der dreyfach verfaßten Znventarien ist vom Armee-General-oder Corps-Commando wegen Verwendung dieser Vorräthe die Weisung einzuhohlen. §. 14483. Eben so muffen auch die Natural-, Geld-, Monturs-, Rüstungs-, Artillerie- und sonstigen vom feindlichen Lande geleisteten Beyschaffungen angezeigt, in Evidenz gehalten und verrechnet werden.

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