Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

31(> LY. Haupt st ű ck. BarsDezahlung der Schlaft kreuze«. Eommissariakische Instruction vom 3o. Apr. 1749- OftKdMt 19. März 8,8.1 1663. >, » 10. 818. D 365». In sämmtlichen Provinzen der Monarchie werden keine Ekapven an die Truppen ver» adreicht; Marschbestimmunq für daS Fuhrwesen­^ kth. am 17.Der. 8i4. A 713». 1. » »8- £>ct. 816.-Untersagung der einjelnsti .Bequartieruieg von Militär- Kranken und Reconvalescen- ten. Hkth.qm 3l.März3>«>. n 1809. Wie be» Märschen der aus den Spitälern reconvaleScir- te.n Mannschaft vcrzugehen ist. Hkth. am 9. 3uf. 8o5. t, 2937. L- 14457. Dort, wo die marschirende Truppe keine wirklichen oder Quasi-Casernen'findet, son­dern bey dem Bürger oder Landmanne gemeinschaftlich bequartievt werden muß, rotrb der Schlafkreuzer für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts, und zwar, in den deutschen con- scribirten Provinzen, in Italien, Dalmatien, Tyrol, Salzburg im Inn - Viertel und mJlly- rien bar bezahlt. Für die Officiere und für die denselben äguiparirenden Militär-Beamten wird die unenrgeldliche Unterkunft angewiesen; nur im lombardisch - venetianischen Königrei­che findet eine Ausnahme Sratt. Was nun daselbst für die Unterkunft zu entrichten ist, ist in dem dritten Abschnitte des eilften Hauptstückes umständlich zu ersehen. §. *4458. In den sämmtlichen Provinzen der österreichischen Monarchie werden keine Etappen an die marschirenden Truppen verabreicht. Wie sich tm Auslande deswegen zu benehmen lst, die­ses gibt der fünfte Abschnitt des ersten Hauptstückes umständlich zu entnehmen. §. 14459.-Bey Märschen der Fuhrwesens-Divisionen hat, mit Rücksicht der Conservation dersel­ben, die Jnstradirung dergestalt zu geschehe», daß zur täglichen Meilen-Distanz auf chaussir- ten oder sonst guten Straßen im Winter nur drey, im Sommer aber vier Meilen angewiesen, lind wöchentlich, und zwar an Sonn - und großen Feyertagen ein Rasttag; jenen Divisionen aber, welche auswärtige entferntere Transporte besorgen, nach vollendeten drey Marschragen ein Rastrag ohne auf Sonn- und Feyertage Rücksicht zu nehmen, an welchen etwas später -aufgebrochen, und die Mannschaft zum Früh-Gottesdienste geführt werden kann, bestimmt werde, damit die vollkommene Reinigung des Mannes, des Pferdes,-der Geschirre und der Fuhrwerks bewirkt werde. Eben so wenig.kann ein Fassungstag als Rasttag angenommen werden, sondern dir Fassung hat an Rasttagen oder wahrend des Marsches im Vorbeyfah- ren zu geschehen. Bey Transporten mit dem Fuhrwesen kann in anhaltenden hohen Gebir­gen oder im Früh - und Spätjahre aufunchaussirten Straßen der Marsch auch auf 2'/, Mei­le, und da, wo ganz schlechte Straßenstrecken zu passieren sind, im Sinter auch.auf zwey Meilen vermindert werden. Wenn Elementar-Ereignisse einen Aufenthalt im Marsche bewirken, und die tägliche Hinterlegung der bemessenen Meilenstrecke unmöglich machen sollten, so haben die Divifions- Commandanten darüber glaubwürdige Zeugnisse einzuhohlen, und im Originale ihren Trans­ports- und rücksichtlich Arbeits-Journale zuzulegen, vidimirte Abschriften aber dem Posto- Commando zur näheren Erhebung nach Umständen oder zum nörhigen Gebrauche bey Erstat­tung von Aeußerungen einzusenden. , §- *446o. Die in Marsch gesetzten Kranken, vom Militär, und so auch die Reconvalescenten, wel­che aus den Spitälern in die Reconvalescenten» Häuser, oder aus diesen in die Transports- Häuser versendet werden, sollen niemahls einzeln bey dem Landmanne, sondern immer in eige­nen Häusern oder wenigstens in eigenen Abtheilungen von dazu geeigneten Häusern im Frie­den und im Kriege zur Vermeidung einer Verbreitung der Krankheiten unter dem Landvolke .rmtergebracht werden. §. 14461. Nach dem Sanitäts - Reglement sind die Märsche für die Reconvalescenten-Transpor­te mit besonderer Rücksicht auf ihren Zustand, und nicht nach dem Maße der sonst angenom- tnenen Stationen zu entwerfen. D ie reconvalescirte Mannschaft, ehe sie den Marsch antritt, muß vorher durch einige Tage schon dienstmäßig geübt werden, auch hat hierzu vor allen eine chefärztliche Untersu­chung und Deuvtheilung voraus zu gehen, und somit eine Abrheilung in den Neconvalescenten zwilchen denen, welche schon zu diesen Hebungen geeignet befunden wurden, und welche noch nicht dazu geeignet sind, Platz zu greifen habe; auch dürfen keinesweges die übrigen für

Next

/
Thumbnails
Contents