Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

3o2 Den Officieren und Rech- nnnqsfübrern der Mönturs- Ecmnnsslonen gebühren bey Trnnskeririinqen ke!neDiären. Hkch.anrZi.Iän. 8n8.E 176. » » 10. 'JTov. 814. I 5778. Welche Officiere auf Diä­ten keinen Anspruch machen können. Hkth. am 17. Sept. 8,3. Auch erhalten die Officiere, die Werk - und Obermeister bey den Monturs - Eommis- sionen bey solchen Dienstesrei­sen keine Diäten, welche un­mittelbar zu ihrem Geschäfte gehören. Hkth. am >0. März 808. E 688. Die bey den Fordons anqe- stellten Srabs- Officiere baden dey ihren Blsttarions-Reisen auf Diäten keinen Anspruch. Hkth.am?. Sept.SoS. D 2001. Eben so auch die Fuhrwe­sens - und Eavallerie - Offi- cicrc, welche in ihrem Anstel­lungsorte bey dem Pferover- fnufc mkerveniren. Hkth. am 3. Sept. 814. K'BSGo. Die Officiere, welche Geld- Rimesse» zu Meer begleiten, haben keine Diäten, und nur die Seezulage anzusprcchen. Hkth. am 27. Oct. 814 D5i6o, Derpflegs-Magazins - R-ch- nungsführer und Regimente- Officiere baden bey Adhoh- lung der Verlazsgelder auf Diäten keinen Anspruch. Hkth.am 21. 2uN- 8-8. A 2883. Den zur Eintreibung der Steuern auf Execution adge- schickt werdenden Officieren gebühren keine Diäten. Hkth.am 7.Dee. 6-5. 1 4-22. Die Briaadiere haben bey Dienstreisen außer ihrem Be­zirke auf D>äten feinen An­spruch. Hith.am -S.Iun. 8-5.13452. Eben so wenig bey Berei­sungen der Beschäl- und Re. niontirungs Departements. hkth. «M 7. Sept. 815. 15o39< sie aber für die Zeit, als sie die charaktermäßigen Diäten beziehen, auf die beständige Gestütszulage keinen Anspruch. b. Den £> (freieren und den mit dem Officiers - Charakter bekleideten Rechnungsführern der Monturs-Brausche gebühren bey Lransferirungen keine Diäten. 0. Denjenigen Officieren und Parteyen, welche im Genüsse der Kriegs - Gage stehen, und eine Gebühr an Pferd-Portionen haben, kommen bey Visitations- oder sonstigen Dienstreisen in keinem Falle Diäten zu gute. Für Dienstreisen auf kleine Distanzen, 3 bis 4 Meilen von der Aufenthalts- Station, findet für dieselben auch keine Aufrech­nung von Neisekosten Statt, weil sie solche mit ihren eigenen Pferden zu verrichten haben; auf weitere Entfernungen aber haben sie sich der Vorspann, und nur im Falle der Nothwendigkeit nach besonderer Bewilligung des Armee - oder Corps-Commando's der Post zu bedienen. Wenn Officiere aus dem Stande der Feldspitaler in Angelegen­heiten derselben, z. B. wegen Fassung von Geldern, Montur rc., auf größere Entfer­nungen außerhalb des Spitals - Bezirkes versendet werden, wird für dieselben die Auf­rechnung von Diäten in dem nähmlichen Betrage bewilliget, welcher bey Versendung von Officieren in Regiments-Angelegenheiten aus dem Regiments-Unkosten-Fonds bemessen ist. In einem solchen Falle hatte demnach der Rechnungsführer 2 fi., ein Fou­rier aber 3o kr. als Diurnum zu beziehen; doch muß der Bedacht genommen werden, solche Auslagen durch zweckmäßige Dispositionen nach Thunlichkeit zu vermeiden. (1. Die gegenwärtige Diäten - Vorschrift hat auf solche Dienstesreisen keinen Bezug, wie jene der Beorderungen der Officiere, Werk- und Obermeister bey den Monturs-Com­missionen find, und die unmittelbar zu ihrem eigenen Geschäfte gehören. Für solche Falle waren bisher zwey Drittel Gage oder höchstens die Zulage von täglich 1 fi. für die Ober-Officiere, das nahmliche Diurnum für einen Werkmeister, und für einen Ober-und Untermeister täglich 3o kr. bestimmt, bey welchem Ausmaße es auch ferner verbleiben muß. c. Die bey den Cordons angestellten Stabs - Officiere haben bey ihren Visitations-Reisen, welche sie im Bezirke ihres Cordons zu machen haben, auf Diäten keinen Anspruch, weil derley Reisen mir ihrer Anstellung in genauer Verbindung stehen. f. Die Fuhrwesens-und Cavallerie - Officiere, welche an dem Orte ihres Anstellungspo- ftens bey dem Pferdverkaufe interveniren, haben auf den Bezug der Diäten keinen Anspruch. g. Die Officiere, welche Geld-Rimessen zu Meere begleiten, haben nur die Seezulage anzusprechen, und dürfen keinesweges die bey Geld-TranSporten zu Lande bewilligten Diäten aufrechnen, weil die Transporte zur See mit weit weniger Beschwerlichkeiten und Kosten verbunden sind. li. Verpflegs - Magazins - Rechnungsführer haben bey Abhohlung der Verpflegsgelder auf Diäten keinen Anspruch, wie auch selbst die Regiments-Officiere, welche Verlagsgel- ber ihres eigenen Regiments, abhohlen. 1. Von der Erfolglassung der charaktermäßigen Diäten vom Provinciale an die zur Ein­treibung der Steuern auf Erccution commandirt werdenden Officiere hat es auf aller­höchsten Befehl abzukommen. k. Die in der Dienstleistung stehenden Brigadiers können bey vorfaüenden Dienstreisen außer ihrem Bezirke auf Diäten keinen Anspruch machen; l. l. was auch bey Bereisungen der Beschäl - und Remontirungs - Departements der Fall ist. LIV. Hauptstück. X. Abschnitt.

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