Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

3tzL Verfassung des Licitatisns- Pvotocoüs; Ausstekl ung der Bőveken; Alsschließung des Mauth- Protokolls; erklärten Artikel den Werth von 10 fl. nicht übersteigen, an die Brigade, bey einem höhe- ren^Betrage aber an das General-Commando zu nehmen frey, welches die Notion des Regi­ments-Gerichtes nach genauer Erwägung aller Umstände zu bestätigen oder aufzuheben hat. Nach verstrichener RecurS-Frist ist die Notion des Regiments-Gerichtes rechiskräftig, und hat keine weitere Berufung Statt. Bevor die Notion nicht rechtskräftig oder von der höheren Stelle über den ergriffenen Recurs die Bestätigung nicht erfolgt ist, kann das Sequestrirre weder veräußert, noch dem Anzeiger oder Apprehendenten das ihm davon gebührende Drittel ausbezahlt werden. Das Sequestrirte, welches dem Verderben ausgesetzt ist, kann besonders in den Fällen, wo der Recurs an das General-Commando genommen wird, entweder dem Eigenthümer gegen Erlag des Schätzungswerthes erfolgt werden, oder wenn er sich hierzu nicht versteht, so ist solches licitando zu verkaufen, in beyden Fällen aber das gelösete Geld so lange zu depositiren, bis der Recurs erlediget ist. Jede Contrebande muß mit kriegscommissariatischer Jntervenirung, oder in Verhinde­rung des Feld-Kriegs'Commissärs durch eine zusammen gesetzte Commission licttando ver­äußert werden. Sollte sich jemand durch die bestätigte Notion beschweret finden, so steht es ihm frey, binnen einer Frist von zwey Monachen, vom Tage der ihm zugestellten bestätig­ten Notion, den Weg der Gnade oder des Rechtes zu ergreifen; jedoch muß vorläufig der Betrag der Contrebande abgeführk oder wenigstens sicher gestellt seyn. Der Weg der Gnade kann nur durch das General-Commando bey dem Hofknegsrathe angesuchr werden. Nach verstrichener Frist hat weder ein Gnadengesuch, noch eine Aufforderung des Fiscus zum Rechts­wege mehr Statt. $. i4386* Bey Licitirung einer Contrebande ist jederzeit ein L i c i t a t i o n s - P r o t o c o l l nach dem Formulare A $u verfassen, und von der Licitations -Commiffion auszufertigen, welches der monathlichen Rechnung, wo der Geldempfang eingestellt wird, beyzulegen ist. Das Ap­prehendenten-Drittel muß in Fällen, wo solches eintritt, gleich damahls, wenn die'Con­trebande veräußert, das Geld eingegangen, und das Urtherl rechtskräftig geworden ist, ge­gen eine von dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate oder in dessen Ermangelung von dem Bezirks-Commandanten zu coramisirende Quittung unverzüglich bezahlt werden. Jedem Apprehendenten, der mit seinem ihm gebührenden Drittel nicht befriediget worden ist, soll daher erlaubt seyn, nach vorläufiger Anmeldung bey dem Regiments sich weiters zu beschweren, ohne daß ihm jemand deßwegen übel begegnen, oder ihn gar bestrafen dürfe, worauf das Feld-Kriegs-Commissariat zu wachen hat. h. 14887. Meldet sich eine Partey, so hat der Einnehmer dieselbe in das nach dem Formulare B entworfene Bolleten - Journal mit Benennung ihrer Producte oder Artikel rc. und deren Quantität aufzunehmen, sogleich den zu entrichtenden Betrag nach dem Tariffe zu entwerfen, solchen abzunehmen, der zahlenden Partey für die richtige Zahlung die auf der linken Seite enthaltene Vollste, in welcher gleichfalls Alles aufgeführt und vom Einnehmer gefertigt seyn muß, zur Legitimation zu übergeben. §. 14888. Der Controllor hat, wie das Formular 6 zum Mauth Protokolle darthut, nach der chro­nologischen Nummerirung der Bolleten solche in dasselbe einzutragen. Sowohl das Protokoll, als das Journal, muß bis zu Ende des Monathes in fortlaufenden Nummern fortgeführt, imb sohin förmlich abgeschlossen dem Compagnie-Commando übergeben werden. Das Com­pagnie-Commando hat diese Dokumente zu revidiren, und ergeben sich Anstände hierbey, so müssen solche gleichauf der Stelle gehoben, und das Veranlaßte angemerkt werden, ohne das Journal oder Protokoll zu radieren. LIV. Hauptstück. IX. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents