Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

s64 l-lV» Hauptstück. Tl. Abschnitt. Postpserde- und Requisiten/ Ausmaß. Hkth. am 3». MärjSiS.i 1824. Woher di« Pferde und Re­quisiten zu nehmen sind. Hkth. am 7. Marz 809, M Zu. Reitzeugskestandtbeile für Courier« und Estaffetten-Rei- ter; Wie die Vergütung der ab­gegebenen Pferde und Geschir­re einzuleiten ist; tz. 14298. Das Ausmaß an Poftpferden und Requisiten besteht in: i5 gedeckten Kaleschen. s5 offenen » 6 Fourage-Wagen. 1 Feldschmide. 160 Pferden, und 2 0 Rettsatteln fammt complettem Reitzeuge. tz. 14294. Die erforderlichen Pferde, welche zum Zuge und 6um Laufe, zum Theile auch zum Reiten geeignet seyn müssen, nebst ben Zuggeschirren, ben dazu gehörigen Satteln, in­gleichen Satteln für die Estaffetten-Reiter und die Feldschmide, sind vom Militär-Fuhr­wesen, die zum Gebrauche der rettenden Couriere erforderlichen deutschen Cavallerie-Sättel aber, nebst den vollständigen Reirzeugen dazu, sind von den Monturs-Eommissionen an das Feldpostamt abzugeben. §. 14295. Z u einem jeden Sattel der einen und anderen Gattung sind folgende Reitzeugs-B»- standtheile zu erfolgen: Z u Courier - Ritten werden die gewöhnlichen deutschen Cavallerie-Sättel bestimmt. Die Zugehör derselben besteht in: 1 Stück gefutterter Pferddecke, j » weißer oder schwarzer Sattelhaut, 1 » Eschabraque, 1 Paar Ptftolenhalfter fnmmt Gürtel, 1 Stück Ober - und Untergurte, 1 Paar Steigriemen sammt Steigbügel, 1 Garnitur ober 3 Stück Packriemen, 1 Stück Vorderzeug, l » Hinterzeug, 1 » Trensenzügel fammt Gebiß, 1 » Hauptgestell fammt Zügel, 1 » Reckstange, und 1 » Mantelriemen. Für die Estaffetten-Reiter werden die Fuhrwesens-Stangen Reitsattel gebraucht. Die Zugehor derselben besteht in folgenden Artikeln: 1 Stück Ober - ober Untergurte, 1 Paar Steigriemen fammt Bügel, 1 Stück Vorberzeug, 1 » Hinterzeug, 1 » Trensenzügel fammt Gebiß, 1 » Hauptgestell sammt Zügel, und 1 » Reitstange.s An zwey -, vier - ober auch sechsspännigen Zuggeschirren sind so viele abzureichen, als das Feldpostamt nach seinem wirklichen Bedarfs benöthtgen und verlangen wirb; nur ist zu beobachten, daß die zweyfpannigen Geschirre in so genannten Siebelgeschirren bestehen sollen. §. 14296. Heber fommtliche derley Abgaben sind verlässige Verzeichnisse mit Beyfttzung der )ln- schaffungspreise zu verfassen; in diesen dre richtige Uebernahme von dem Felb-Poftamte or­dentlich zu quittiren, und nach erfolgter Einsicht des Hoskriegsrathes aus den Poftgeldern die Vergütung einzuleiten.

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