Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
$48 LIY. Hauptstück. IV. Abschnitt. Asisirung der Truppenmär, sche und Transporte. Hkth. am 9. Äpr. 800. w » 3. 2íug. 813.1 4t>41« Schonung der Vorspann und Hintanhaltung aller Excesse; Dorspannsvergütung im Kriege. Hkth. am 9. 2un. 782.1 2753. §. 14214. Um bey häufigen Truppenmärschen und Transporten hinsichtlich der Vorspannsstellung alle Irrungen und Stockungen möglichst zu vermeiden, ist es notwendig, daß die Kreisäm- ter und eigentlich die Marsch-Stationen wenigstens 48 Stunden vor dem Einrücken von der Stärke des Militär-Körpers und seines Vorspannserfordernisses unterrichtet werden. B ey solchen dringenden Märschen ist von dem betreffenden Militär-Körper ein verlässiger Ober - oder Unter-Officier mit den bestimmten Notizen über das eigentliche Eintreffen der Stärke und des Vorspannserfordernisses dergestalt voraus zu senden, daß er, wo nicht 3 Tage, doch sicher 48 Stunden vor dem Eintreffen der Truppe das Einbruchs-Kreisamt und bezugsweise die von der Gränze her vor denselben liegenden Marsch-Stationen erreiche, und dieselben, dann wo möglich auch alle im weiteren Zuge liegenden übrigen Kreisämter der Route bis zum eigentlichen Bestimmungspuncte über diese Daten verläßlich unterrichte. §. 14215. Die in Ansehung der Schonung der Vorspann, Hintanhaltung der Excesse und des Verbothes fremde oder andere nicht zur Bagage gehörige Maaren aufzuladen, für die Friedenszeit bestehende Vorschrift hat auch während des Krieges ohne Unterschied der Länder allenthalben zu gelten. tz. 14216. Die Vergütung für jede Vorspann, es sey für marschirende Truppen, Officiere und sonstige Militär-Parteyen, kleine Commanden, Arrestanten-, Recruten-, oder Reconvales- cenren-, Remonten-, Monturs-, Feuergewehr-, Feld-Requisiten-, Proviant-und Me- dicamenten - Transporte, bey Envoyirung von Kriegsgefangenen oder Geißeln, dann zur Zufuhr der Naturalien für die Vorposten ist nach dem Verhältnisse der Länder mit derjenigen in Friedenszeiten gleich, und muß sich in Ansehung derselben außer den noch in KrtegS- zeiten sich ergebenden Vergütungsfäüen Folgendes gegenwärtig gehalten werden: a ) Für jedes zur Bestreitung der Brief-Ordonnanz beygestellte Bauernpferd ist von jenen Tagen, wo dasselbe zum Ritte wirklich verwendet wird, Ein Gulden, an Tagen aber, wo diese Pferde nicht gebraucht werden, sind dreyßig Kreuzer zu vergüten. b) Für Vorspannswagen, die bey der Armee in der Nahe des Haupt-Quartiers auf unvorgesehene Fälle zu halten sind, werden an täglichem Wartgelde für einen 2 > . . . . . . ff. — 3o kr. » » 3 !> spännigen Wagen . . . . » — 45 » » » 4 j . » * « : • • »1 — » bezahlt. Diese nährnliche Bezahlung hat auch darnahls Statt, wenn die Regimenter zur Zufuhr der Naturalien für die Vorposten Wartwagen nöthig haben. c) In Fällen, wo es um die von den Dominien zu geschehen habenden Natural-Lieferungen sich handelt, welche durch ihre Untertanen in die Magazine verführt werden, bezahlt das Aerarium in den deutschen Erblanden und tn Galizien nach Abschlag der ersten zwey Meilen, für welche keine Vergütung geleistet wird, 2 kr. für Centner und Meile, der dritte Kreuzer aber ist von Seite der Dominien dem Unterthane zu entrichten. d ) Bey den von einem Verpflegs-Magazine in das andere verführten Naturalien wird für Centner und Meile der Ersatz mit 2 kr. vom Aerarium geleistet; bey den Heulieferungen aber wird die Vorspann ohne Abzug der Gratis-Meilen vergütet. Für das venetianisch - lombardische Königreich wird die für die mittelst Vorspann geschehende Naturalien-Zufuhr, Ordonnanz-Pferde und Wartwagen zu leistende Vergütung allezeit nach den Umständen bestimmt. Wird wegen der Fourage-Theuerung für derley Wartungen eine höhere Bezahlung bestimmt, so haben sie auch für das aus Magazinen abfassende Brot und Heu ein Mehreres zu entrichten. In Feindes-Landen müssen derley Pferde und Wagen unentgeldlich abgegeben werden.